Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste rechtliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.
Nun aber zu Ihrer Frage, welche ich auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Zunächst ist festzustellen, dass die von Ihnen zitierte Klausel nach aktueller Rechtslage unwirksam ist. Seit dem 1.9.2001 ist die Befristung eines Mietverhältnisses nur noch unter besonderen, im Gesetz abschließen aufgezählten Gründen möglich. Einen solchen Grund bietet beispielsweise der in Zukunft bestehende Eigenbedarf für sich oder einen Familienangehörigen.
Zwar ist die hier vereinbarte ursprüngliche Befristung von 3 Jahren möglich, wenn der Vermieter bei Rückkehr seiner Tochter aus dem Ausland die Wohnung benötigt und daher "Eigenbedarf" hat. Jedoch stellt auch die nach dieser ersten Befristung bestehende Verlängerung um jeweils ein Jahr wiederum eine erneute Befristung dar, welche nicht durch einen Grund gerechtfertigt ist und damit keine Wirksamkeit entfaltet.
Das bedeutet nach herrschender Ansicht, dass die vorliegende Klausel eine wirksame Befristung für drei Jahre darstellt (sofern ein Befristungsgrund ausreichend dargelegt ist) und ohne entsprechende "Kündigung" zum Ablauf der Befristung automatisch in einen unbefristeten Mietvertrag (mit ordentlicher Kündigungsmöglichkeit, Kündigungsfrist 3 Monate) übergeht.
Für die ersten drei Jahre ist eine ordentliche Kündigung grundsätzlich wegen der Befristung nicht möglich. Sie kann jedoch selbstverständlich vereinbart werden.
Ich empfehle eine Vereinbarung, die in etwa wie folgt lauten sollte: "Zu Gunsten des Mieters bleibt die ordentliche Kündigung ausdrücklich möglich, so dass dieser das Mietverhältnis jederzeit mit der gesetzlichen Kündigungsfrist des § 573c BGB
kündigen kann."
Ich hoffe, ich konnte eine hilfreiche erste Einschätzung geben und wünsche Ihnen für die Zukunft alles Gute.
Mit freundlichen Grüßen
S. Schorn
Rechtsanwältin
info@recht-kanzleischorn.de
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Diese Antwort ist vom 30.04.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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