Sehr geehrter Fragesteller,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich den Zweck hat, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Nun zu Ihrer Frage bzw. Ihrem Anliegen.
Die Dauer Ihrer Arbeitzeit richtet sich nach Ihrem Arbeitsvertrag, auch unter Bezugnahme auf einen Tarifvertrag. Sie gehört zu den Arbeitsbedingungen, die schriftlich niedergelegt werden müssen. Die Festlegung der Dauer der Arbeitszeit unterliegt nicht dem sogenannten Direktionsrecht des Arbeitgebers. Eine Regelung, die dem Arbeitgeber das Recht gibt, einseitig die Stundenzahl zu reduzieren ist unwirksam (vgl. BAG DB 1985, 1240
). Wirksam ist sie jedoch dann, wenn ein Tarifvertrag dem Arbeitgeber dieses Recht einräumt (vgl. BAG NZA 1996, 1164
). Auch eine Verlängerung der regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit im tariflich noch vorgesehenen Umfang durch den Arbeitgeber ist zulässig, und zwar one dass dadurch eine zusätzliche Vergütung anfiele (BAG DB 1998, 2222
).
Tarifliche Regelungen sind unmittelbar zu beachten, wenn entweder der Arbeitgber und der Arbeitnehmer tarifgebunden sind oder der Tarifvertrag für allgemein verbindlich erklärt worden ist oder seine Anwendung durch den Arbeitsvertrag festgelegt ist.
Sie müssen daher Einblick in Ihren Arbeitsvertrag und den gültigen Tarifvertrag nehmen, um zu ermitteln, ob Ihre Einsatzzeiten zulässig sind oder nicht.
Bei bestehender Tarifbindung darf von der tarifvertraglich festgelegten Arbeitszeit nur abgewichen werden, wenn dies für den Arbeitnehmer günstiger ist (vgl. § 4 Absatz 4
Tarifvertragsgesetz). Die Vereinbarung einer kürzeren als der tariflichen Arbeitszeit ist daher zulässig. Dagegen stellt die Vereinbarung einer längeren als der tariflichen Arbeitszeit keine Begünstigung des Arbeitnhehmers dar und ist normalerweise wegen Verstoßes gegen den Tarifvertrag unzulässig.
Wenn Ihr Arbeitgeber also Ihre Arbeitszeit von ener Fünf-Tage-Woche in eine Vier-Tage-Woche geändert hat, ist das grundsätzlich bei bestehender Tarifbindung zulässig.
Ich hoffe Ihnen einen Überblick über die Rechtslage gegeben zu haben und bedaure, Ihnen keine günstigere Antwort geben zu können. Bei Nachfragen machen Sie bitte von der Möglichkeit Gebrauch, mir eine E-Mail zu schicken.
Mit freundlichen Grüßen
Carsten Dreier
Diese Antwort ist vom 01.04.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Dreier,
herzlichen Dank für Ihre Antwort.
Leider helfen mir Ihre Ausführungen kaum weiter, da Sie leider hauptsächlich allgemein auf tarifvertraglich festgelegte Arbeitszeit eingeht. Das ein entsprechender Tarifvertrag eine Anpassung der Tage-Woche erforderlich machen kann, leuchtet mir natürlich ein. Eine entsprechende Änderung der AVR ist mir allerdings nicht bekannt. Gehen Sie freundlicherweise bei der Beantwortung der Frage davon aus, dass es eine solche Änderung nicht gegeben hat.
Aufgrund der aktuellen Situation am Arbeitsplatz (Mobbing) halte ich es durchaus für möglich, dass die Umstellung der Tage-Woche willkürlich erfolgt ist, um den Anspruch auf weniger Urlaubstage entstehen zu lassen.
Derzeit arbeite ich meistens drei Wochen und zwei bis drei Wochenenden, zwischenzeitlich habe ich ein oder zwei Tage frei. In der vierten Woche bin ich freigestellt.
Ich habe jahrelang in einer Fünf-Tage-Woche gearbeitet, meistens 7 bis 8 Stunden am Tag.
Jetzt arbeite ich 6 Stunden am Tag, muß also zur Erfüllung meines Arbeitsvertrags sogar mehr (!) Tage (20 Arbeitstage / Monat) arbeiten als früher.
Meine derzeitige Situation kann unmöglich einer Vier-Tage-Woche entsprechen, oder?
Schon einmal herzlichen Dank für die Beantwortung meiner Nachfrage!
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Solange Ihre Arbeitzeiten im gesetzlich zulässigen Rahmen des Arbeitszeitgesetzes liegen (maximal 48 Stunden pro Woche) und den Regelungen Ihres Tarifvertrages entsprechen, dürfte sich Ihr Arbeitgeber im zulässigen Rahmen bewegen.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass es mir im Rahmen dieses Forums nicht möglich ist, zu beurteilen, ob hier möglicherweise eine Änderungskündigung seitens des Arbeitgebers hätte erfolgen müssen.
Dies müßte anhand Ihrer Unterlagen geprüft werden, so dass ich Ihnen im Zweifel empfehle diese Prüfung durch einen Kollegen vor vornehmen zu lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Carsten Dreier