Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen wie folgt beantworte:
Sofern nicht in Ihrem Arbeitsvertrag oder einem für Sie geltenden Tarifvertrag etwas anderes geregelt ist, gilt für Sie die Kündigungsfrist des § 622 Abs. 1 BGB
: „Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden."
Dementsprechend konnten Sie problemlos zu Ende Mai kündigen. Die Kündigung Ihres Arbeitgebers ist hierfür völlig unerheblich.
Ihre Kündigung muss dem Arbeitgeber zu zugehen. Eine Unterschrift oder ähnliches benötigen Sie nicht. Schwierigkeiten kann es allenfalls geben, wenn Ihr Arbeitgeber behauptet, keine schriftliche Kündigung erhalten zu haben. Daher kann es sinnvoll sein, um eine kurze Bestätigung/Abzeichnung des Erhalts der Kündigung zu bitten oder einen Zeugen zu haben, der die Übergabe der Kündigung bestätigen kann.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort geholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg bei Ihrem neuen Arbeitgeber.
Mit freundlichen Grüßen
Arnd-Martin Alpers
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Arnd-Martin Alpers
August-Bebel-Str. 13
33602 Bielefeld
Tel: 0521/9 67 47 40
Web: https://www.kanzlei-alpers.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Arnd-Martin Alpers
Ich danke schonmal vielmals.
Habe eben nochmal nachgelesen in meinem Arbeitsvertrag unter §11Kündigun g
Nach Ablauf der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist vier Wochen zum 15. oder Ende eines Kalendermonats.Jede gesetzliche Kündigungsfrist zugunsten des Arbeitnehmers gilt in gleicher Weise auch zugunsten des Arbeitgebers usw.
Somit dürfte ich Rechtlich gesehen richtig gehandelt haben.
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich möchte Sie hier ungern beunruhigen, aber wenn der Satz in Ihrem Arbeitsvertrag in etwa lautet: „Jede gesetzliche Verlängerung der Kündigungsfrist zugunsten des Arbeitnehmers gilt in gleicher Weise auch zugunsten des Arbeitgebers.", dürfte dieser wirksam sein. Er bedeutet, dass die Verlängerungen der gesetzlichen Kündigungsfristen Ihnen gegenüber aufgrund Ihrer Betriebszugehörigkeit gem. § 622 Abs. 2 BGB
dann auch für Sie gelten. Damit gilt die 5-Monatsfrist für die Kündigung Ihres Arbeitgebers entsprechend auch für Ihre Eigenkündigung.
Leider muss ich Ihnen mitteilen, dass in diesem Fall Ihre Eigenkündigung zum 31.05. nicht wirksam ist. Ich weise aber darauf hin, dass man sich nur in Ausnahmefällen gegenüber dem Arbeitgeber schadensersatzpflichtig macht, sofern man die Kündigungsfrist nicht einhält. Auch hat ein Arbeitgeber meist wenig Interesse an einem arbeitsunwilligen Arbeitnehmer. Ich würde daher empfehlen, das Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber zu suchen und ggf. einen Aufhebungsvertrag zu schließen, der sich ja im Ergebnis auch darauf beschränken kann, dass der Arbeitgeber sich mit einer Aufhebung zum 31.05. einverstanden erklärt.
Mit freundlichen Grüßen
Arnd-Martin Alpers
Rechtsanwalt