Sehr geehrter Rechtssuchender,
In Ihrem Fall handelt es sich zwar um einen Zweifelsfall, um Ihre Rechte aber zu wahren, sollten Sie aber gegen den Bescheid auf jeden Fall Einspruch innerhalb eines Monats seit Zugang des Bescheides einlegen.
Zwar sind Veräußerungsgewinne aus Immobilienverkäufen seit dem 01.01.1999 steuerpflichtig, wenn seit dem Erwerb des Objekts weniger als zehn Jahre vergangen sind. Bis Ende 1998 hatte diese Frist nur zwei Jahre betragen.Der Gesetzgeber hat seinerzeit aber keine Übergangsregelungen getroffen. Als Konsequenz gerieten auch Eigentümer , die Ihre Immobilie bis zum 31.12.1996 gekauft hatten in die Steuerpflicht obwohl Ihre alte Spekulationsfrist von zwei Jahren bereits abgelaufen war.Der Bundesfinanzhof hält diese rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist für verfassungswidrig.
Gegen Steuerbescheide, in denen Sie also aufgrund eines Veräußerungsgewinns für vor dem 31.12.1996 getätigte Käufe Steuern nachzahlen müssen, kann also grds Einspruch eingelegt werden und das Ruhen des Verfahrens beantragt werden. Hierbei muss man sich auf den Vorlagenbeschluss des BFH beim BVerfG berufen( IX R 46/02
).
Zweifelhaft ist hier aber, ob Sie das Gebäude 1995 schon steuerrechtlich erworben wurde, da zu diesem Zeitpunkt zwar bereits ein Kaufvertrag abgeschlossen wurde, jedoch weder eine Eigentumsübertragung durch Grundbuchumschreibung stattgefunden hat, noch konnte Sie das Grundstück nutzen. Der Erwerbstatbestand bedarf daher einer vertieften Prüfung durch einen Steuerberater.
Des Weiteren entfallen auf Gebäude die Sie selber nutzen wollen auch keine Spekulationssteuern, solange Sie dieses nicht zwischendurch vermietet haben. Auch ein vorübergehendes Leerstehen vor dem Verkauf ist grds unschädlich.
Hier könnte problematisch sein, dass das Gebäude zwischen 2003 (Eigentumserwerb) und 2004 (Eigentumsveräußerung) immer leerstand, da Sie nie in das HAus eingezogen sind.
Auch dies bedarf einer vertieften Prüfung durch einen Steuerberater.
Solange Sie das Haus nur selber nutzen wollten, können Sie Finanzierungskosten usw nicht als Werbungsksoten abziehem. Als Ersatz hierfür gibt es ja die Eigenheimzulage.
Legen Sie aber auf jeden Fall zunächst unbegründet Einspruch ein, da Ihr Fall ein Zweifelsfall ist.
Mit freundlichen Grüssen
Marcus Glatzel
Rechtsanwalt
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