Finanzierung des Kaufpreises Der Verkäufer verpflichtet sich, die von den Darlehnsgebern des Käufers verlangten dinglichen Sicherheiten für dessen Rechnung zu bestellen, wenn 1. es sich bei den Darlehnsgebern um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Sitz in der Bundesrepublik Deutschland oder ein Kreditinstitut, das im Inland zum Geschäftsbetrieb befugt ist oder aber um ein Versicherungsunternehmen, das zum Betrieb einer Bürgschaftsversicherung im Inland befugt ist, handelt und 2. die Darlehnsgeber sich dem Verkäufer gegenüber zu Händen des Notars schriftlich verpflichtet haben, dass sie a) die Darlehnsbeträge bis zur Höhe des Kaufpreises ausschließlich an den Verkäufer oder nach dessen Weisungen oder auf das Anderkonto des Notars auszahlen und - 7 - b) die für sie einzutragenden Grundpfandrechte bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises nur als Sicherheit für Forderungen gegen den Käufer aus derartigen Zahlungen in Anspruch nehmen. ... Rechtsmängel Der Verkäufer hat dem Käufer den Besitz und das Eigentum an dem Grundbesitz samt seinen Bestandteilen frei von im Grundbuch eingetragenen Rechten Dritter, sowie frei von Steuern, Zinsen und Abgaben die bis zum Tage des Besitzüberganges anfallen, zu verschaffen, ausgenommen solche, die der Käufer nach diesem Vertrag ausdrücklich übernimmt oder die mit seiner Zustimmung bestellt werden.