Sehr geehrter Ratsuchender,
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich wie folgt nach Ihren Angaben beantworten möchte.
Gem. § 5 EigZulG kann der Anspruchsberechtigte die Eigenheimzulage ab dem Jahr in Anspruch nehmen (Erstjahr), in dem die Summe der positiven Einkünfte nach § 2 Abs. 2
des Einkommensteuergesetzes des Erstjahrs zuzüglich der Summe der positiven Einkünfte des vorangegangenen Jahrs (Vorjahr) 70.000 Euro nicht übersteigt. Ehegatten, die im Erstjahr die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1
des Einkommensteuergesetzes erfüllen, können die Eigenheimzulage ab dem Jahr in Anspruch nehmen, in dem die Summe der positiven Einkünfte der Eheleute nach § 2 Abs. 2
des Einkommensteuergesetzes des Erstjahrs zuzüglich der Summe der positiven Einkünfte der Eheleute des vorangegangenen Jahrs 140.000 Euro nicht übersteigt. Für jedes Kind, für das im Erstjahr die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Kinderzulage nach § 9 Abs. 5 Satz 1 und 2 vorliegen, erhöhen sich die Beträge nach den Sätzen 1 und 2 um 30.000 Euro, in den Fällen des § 9 Abs. 5 Satz 3 um 15.000 Euro für jeden Anspruchsberechtigten.
Gem. § 10 EigZulG entsteht der Anspruch auf Eigenheimzulage mit Beginn der Nutzung der hergestellten oder angeschafften Wohnung zu eigenen Wohnzwecken, für jedes weitere Jahr des Förderungszeitraums mit Beginn des Kalenderjahres, für das eine Eigenheimzulage festzusetzen ist.
Nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung begann die Selbstnutzung des Objektes, das durch die Eigenheimzulage gefördert werden soll, im Januar 2005 durch Übergang von Nutzen und Lasten, somit dem wirtschaftlichen Eigentum auf Sie und Ihre im Veranlagungszeitraum 2005 gewordene Ehefrau an dem zu fördernden Objekt.
Ab Februar 2005 wird die Selbstnutzung durch den gemeinsamen Einzug dokumentiert.
Ich frage mich, warum Ihre jetzige Ehefrau den Antrag auf Eigenheimzulage bereits in 2004 gestellt hat, obwohl noch keine Eigennutzung vorgelegen hat?
Wie hat das Finanzamt auf diese Situation reagiert?
Ich bitte Sie dies vielleicht in der einmaligen Rückfrage anzusprechen.
Sollte das Finanzamt dieses als Erstjahr deklarieren, wird Ihre Heirat sich auf die Förderung der Eigenheimzulage nicht mehr auswirken.
Im Februar wird nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung Ihrer jetzigen Ehefrau die Eigenheimzulage von 2005 bis einschließlich 2012 in der wohl hälftigen Höhe gewährt. Somit hat das Finanzamt sich für das Kalenderjahr 2005 als Erstjahr entschieden.
Dieser Bewilligungsbescheid ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein Monat nach Zustellung an Ihre jetzige Ehefrau bestandskräftig geworden.
Zu diesem Zeitpunkt lagen die Voraussetzungen des § 26 I EStG
für die Zusammenveranlagung hinsichtlich der Einkommensteuer noch nicht vor.
In Ihrem Fall entstehen die Voraussetzungen für die Zusammenveranlagung durch Ihre Heirat im August 2005 jedoch im Erstjahr. Da die Zusammenveranlagung nicht gezwöfltelt wird, sondern für den gesamten Veranlagungszeitraum 2005 gilt, müsste dies auch bei der Einkunftsgrenzenermittlung dazu führen, dass statt § 5 S. 1 EigZulG der § 5 S. 2 EigZulG Anwendung findet.
Verfahrensrechtlich wäre hinsichtlich des Bewilligungsbescheides der Eigenheimzulage zugunsten Ihrer jetzigen Ehefrau von einer neuen Tatsache ausgehen können, da das Finanzamt zum Zeitpunkt der Festsetzung der Eigenheimzulage zwar von Ihrer gemeinsamen Nutzung und Eigentümereigenschaft, nicht jedoch von einer etwaigen Zusammenveranlagung für 2005 wusste.
Somit wäre meines Erachtens die Bestandskraft dem Grunde nach durch einen Antrag auf Änderung des Bescheides wegen neuer Tatsachen zu durchbrechen.
Der Höhe nach wären selbstredend die Einkunftsgrenze für die Jahre 2005 und 2004 zu beachten, die EUR 140.000,00 nicht übersteigen dürften. Diese beiden Jahre deswegen, weil das Erstjahr das Jahr 2005 sein soll.
Daneben haben Sie ein gemeinsames Kind, das wegen § 5 S. 3 EigZulG zu einer Erhöhung der Bemessungsgrundlage von EUR 30.00,00 bei Vorliegen des § 9 V S. 1, 2 EigZulG bzw. EUR 15.000,00 bei sich Berufen auf § 9 V S. 3 EigZulG
Bei Überschreiten der Einkunftsgrenzen durch die würde ich an Ihrer Stelle nichts veranlassen, da dann tatsächlich eine etwaige Rückzahlung der bereits gezahlten Eigenheimzulage in Betracht käme.
Somit sollte in diesem Falle die Bestandskraft des Bewilligungsbescheides bestehen bleiben und nicht durchbrochen werden.
Wegen der Wahl der Zusammenveranlagung bzw. der getrennten Veranlagung sind Sie korrekt informiert, dass die ab dem Veranlagungszeitraum der Heirat möglich ist.
Dies geschieht durch ein Kreuzchen auf der ersten Seite des Mantelbogens zur Einkommensteuererklärung.
Sollte diese Wahl nicht getroffen werden, geht das Finanzamt bei Ehegatten von Zusammenveranlagung aus.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.
Ich darf Sie bitten von der einmaligen Rückfrage Gebrauch zu machen, um Missverständnisse bzw. Ergänzungen noch vornehmen zu können.
Sollte noch weiterer Beratungsbedarf gegen sein, wenden Sie sich bitte gerne unter der Mailadresse teleanwalt@gmx.de direkt an mich.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Zahn
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 13.01.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Zahn,
vielen Dank, dass Sie sich der Fragen angenommen haben, sie sind jedoch noch nicht abschließend für mich beantwortet:
1. Zu Ihren Rückfragen am Anfang nur kurz soviel: Es ist unstrittig, dass das FA das Jahr 2005 - meines Erachtens zu Recht - als Erstjahr für meine Frau angesetzt hat. Da bereits in 2004 die EHZ in der Diskussion war, wollten wir sie sobald als möglich beantragen, da unklar war, welcher Zeitpunkt für die Bewilligung letztlich maßgeblich ist. Der Bewilligungsbescheid kam übrigens erst zu dem zeitpunkt, wo wir die Einwohnermeldebescheinigung und die offizielle Ummeldung nachgereicht haben (=damit Nachweis der Nutzung). Grundsätzlich hat das FA aber auch den Beginn der Nutzung aus dem notariellen Kaufvertrag ersehen können. Das Haus war ja bereits zum Zeitpunkt des notariellen Kaufvertrags bezugsfertig.
2. Wenn ich Sie richtig verstehe, würde die Zusammenveranlagung in 2005 bedeuten, dass für meine Frau - nachträglich - die Einkunftsgrenzen für Verheiratete angewendet würden. Das FA hätte damit aber grundsätzlich das Recht, den Bewilligungsbescheid aufzuheben, den Antrag erneut anhand der nunmehr gültigen Einkunftsgrenzen für Verheiratete zu prüfen und wir müssten die gezahlte Zulage für 2005 ggfls. zurückzahlen (wenn das FA das denn von sich aus macht, aktiv darauf hinweisen muss man ja nicht...). Ist das so?
3. Unabhängig von meiner Frau kann ich aber die EHZ ab dem Jahr 2006 erstmalig beantragen, oder?! Durch die (ggfls. erfolgte Aufhebung für 2005) würde der grundsätzliche Anspruch auf EHZ von uns beiden nicht verloren gehen, oder? Auch wenn ich/wir in 2005 die Einkunftsgrenzen in dem normalerweise üblichen "Erstjahr" (das Jahr der Anschaffung) zunächst überschreiten sollten, oder? Die EHZ müsste dann aber in jedem Fall für uns beide ab dem Jahr 2006 (das wäre dann ja für uns das "Erstjahr") für den verbleibenden Zeitraum (also 7 Jahre plus jeweils Baukindergeld) bewilligt werden, oder? Das Überschreiten der Einkunftsgrenzen in einem späteren Jahr (z.B. 2007 oder 2008) wäre dann aber grundsätzlich unschädlich, da keine erneute bzw. jährliche Prüfung der Einkunftsgrenzen nach dem für uns gültigen Gesetz mehr erfolgt. Ist das richtig?
3. Das würde in unserer Situation bedeuten, dass wir die Zusammenveranlagung für 2005 in jedem Fall beantragen sollten, oder (erwartete Rückerstattung ca. 5 TSD €)? Meine Frau verliert zwar (ggfls.) die bereits durch das FA gezahlten 625€ und das jetzt beantragte Baukindergeld von 800 € für 2005, aber letztlich bleibt der grundsätzliche Anspruch auf EHZ für den verbleibenden Förderzeitraum für uns beide bestehen. Die Bewilligung erfolgt dann ab dem Jahr, in dem wir die Einkunftsgrenzen für Verheiratete erstmalig (das ist vermutlich 2006) unterschreiten. Da meine Frau in 2006 so gut wie keine Einkünfte haben wird und ich keine Gehaltssteigerung erwarte, möchte ich die Beantragung ab dem Jahr 2006 bereits in Kürze einreichen. Ich kann ja glaubhaft nachweisen, dass ich die Grenzen unterschreiten werde.
Sehr geehrter Herr Ratsuchender,
ich hoffe, Sie nehmen es mir nicht übel, wenn ich erst jetzt Gelegenheit habe, auf Ihre Rückfrage zu antworten.
1. Wenn unstreitig ist, dass 2005 das Erstjahr für die Bewilligung der Eigenheimzulage ist, steht der Wahl der Zusammenveranlagung nichts im Wege. Ich frage mich jedoch trotzdem, warum der Bewilligungsbescheid zugunsten Ihrer ab 2005 Ehefrau bereits in 2004 ergangen ist.
2. Für Ihre Frau alleine kann die Einkunftsgrenzen für Verheiratete allein nicht Anwendung finden, sondern Sie hätten die Möglichkeit statt der hälftigen die ganze Eigenheimzulage zu beanspruchen, da beide wohl noch keinen Objektverbrauch hatten. Allerdings sollte die Einkunftsgrenze für Verheiratetet nicht überschritten werden. Im Übrigen verweise ich auf die Ursprungsantwort.
3. Soweit mir bekannt ist, ist dies bei der Überschreitung der Einkunftsgrenzen nicht möglich, denn es ist lediglich unschädlich, wenn nach der Beantragung und Bewilligung der Eigenheimzulage die Einkunftsgrenzen überschritten werden. Wenn diese bei Beantragung nicht eingehalten sind, nützt es nichts, wenn diese in der Folge unterschritten werden. Anders verhält es sich beim Objektverbrauch, wenn ein Ehegatte aus der Ehewohnung z.B. nach der Hälfte der Förderungsdauer auszieht. In diesem Fall könnte dieser die Restförderungsdauer auf ein Folgeobjekt, das er selbst nutzt unter Einhaltung der Voraussetzungen, übertragen. Zumindest bisher ging das, denn es war zumindest in der Planung dies mit der Abschaffung der Eigenheimzulage auch nicht mehr möglich zu machen. Dies wäre aber meines Erachtens ein Verfassungsverstoß.
4. Selbst wenn entgegen meiner Auffassung Ihr „Einstieg“ in die Eigenheimzulage möglich wäre, gehe ich davon aus, dass dies zumindest durch die Abschaffung der Eigenheimzulage nicht mehr möglich ist. In diesem Falle würde wohl kein Verfassungsverstoß vorliegen, da es sich um eine unechte Rückwirkung der Abschaffung des EigZulG handelt, das der Sachverhalt noch nicht abgeschlossen sein dürfte.
Sollte noch weiterer Beratungsbedarf gegen sein, wenden Sie sich bitte gerne unter der Mailadresse teleanwalt@gmx.de direkt an mich.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Zahn
Rechtsanwalt