Verjährungshemmung durch einen Schlichtungsverfahrensantrag beim Schiedsamt etc.
vom 25.6.2020
für 25 €
beantwortet von
Rechtsanwalt Sascha Lembcke / Kiel
Sehr geehrte Rechtsanwältinnen, Sehr geehrte Rechtsanwälte, zunächst möchte ich wissen, ob es sich bei den Schiedsämtern gemäß Schiedsordnung für das Land Schleswig-Holstein (SchO) um staatliche oder staatlich anerkannte Streitbeilegungsstellen im Sinne des § 204 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) handelt. Des Weiteren, möchte ich zusätzlich wissen, ob die Verjährungshemmung gemäß § 204 BGB gegeben falls mehrfach hintereinander greift, wenn man verschiedene entsprechende „Hemmungstatbestände" nacheinander nutzt (also z.B. zunächst ein Mahnverfahren durchführt und dann im Anschluss eine staatliche oder staatlich anerkannte Streitbeilegungsstelle in Anspruch nimmt oder dies in der genau umgekehrter Reihenfolge abläuft).