Sehr geehrter Fragesteller,
Ich beantworte Ihre Frage auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben. bitte beachten Sie, dass schon geringe Abweichungen im Sachverhalt zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen können.
Bei einem Wohnrecht muss die Fruchtziehung (Ziehung der Mieteinnahmen) gesondert vereinbart werden. Ein Wohnrecht ist persönlich auszuüben und ist nicht übertragbar. (Eine Erweiterung auf andere Familienmitglieder ist denkbar).
Umbau und Sanierugsmaßnahmen sowie deren Finanzierung sind Sache des Eigentümers. (Eine andere Regelung kann im Übergabevertrag vereinbart werden). Ein Darlehen würde dem Wohnrecht nicht vorgehen. Der Beschenkte kann das Haus also verkaufen und die Wohnberechtigten sehen sich plötzlich mit einem Fremden als Eigentümer konfrontiert. (Möglicherweise entsteht durch einen solchen Verkauf aber ein Rückforderungsrecht des Schenkers).
Baumaßnahmen und Vermietungen dürfen nur insoweit erfolgen als dadurch das Wohnrecht nicht beeinträchtigt wird. Ein Mitbestimmungsrecht seitens der Wohnberechtigten besteht nicht.
Der Wohnberechtigte muss (in der Regel) keine Miete bezahlen. Lediglich die Nebenkosten sowie Kleinstreparaturen sind zu tragen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten rechtlichen Überblick verschaffen. Sollten Rückfragen bestehen, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Krueckemeyer
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Krueckemeyer
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Sehr geehrter Herr Krueckemeyer,
vielen Dank für die schnelle Antwort!
Bezüglich der Miete frage ich noch einmal nach. Keine Mietzahlung "in der Regel": - es ist keine konkrete Vereinbarung dahingehend getroffen worden; für einen neuen Eigentümer würden dadurch keine Erträge aus der Immobilie entstehen. Der Verkauf ist aber nicht beabsichtigt, allerdings würde sich daraus eine erhebliche Wertminderung ergeben.
Wäre hier also eine Vereinbarung notwendig gewesen, dass eine (ortsübliche) Miete durch den Wohnberechtigten zu zahlen ist?
Sehr geehrter Fragesteller,
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Richtig, ist keine Miete vereinbart muss der Wohnberechtigte auch keine Miete entrichten. Die fehlenden Mieteinnahmen werden herangezogen um den Wert des Wohnrechts zu ermitteln. Es ist also tatsächlich so gedacht, dass sich das Wohnrecht wertmindernd auswirkt.
Sollten weitere Rückfragen bestehen, können Sie mich via E-Mail kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Krueckemeyer
Rechtsanwalt