Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt beantworte:
Soweit die Ansprüche auf einen Teil der Mieteinnahme auch durch konkludente Vereinbarung fundiert sind, d.h. diese im Notfall nachgewiesen bzw. bewiesen werden können unterliegen diese der regelmäßigen Verjährung nach § 195 BGB
.
Das bedeutet, dass Forderungen die in 2011 entstanden sind bis zum 31.12.2014 gerichtlich oder durch gerichtlichen Mahnbescheid geltend gemacht werden können.
Sie könnten selbst Forderungen davor geltend machen, doch hängt über diesen das Damoklesschwert der Verjährungseinrede, die soweit von ihr Gebrauch gemacht wird, den Forderungsanspruch nicht mehr durchsetzbar macht, weil der Forderungsschuldner nach § 214 BGB
die Leistung verweigern kann.
Sie reden von einer Forderungsverwirkung in Anlehnung an § 242 BGB
. Hieran sind aber strenge Voraussetzungen geknüpft. Diese abschließend zu prüfen erfordert jedoch vollumfänglich Kenntnis des gesamten Sachverhaltes und der getroffenen Vereinbarungen und Handhabungen.
Grundsätzlich würde ich hier nicht von einer Verwirkung des Anspruches ausgehen.
Bedenken Sie bitte, dass jede Ergänzung des Sachverhalts zu einer veränderten rechtlichen Beurteilung führen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Andreas Wehle
Antwort
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Rechtsanwalt Andreas Wehle
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Sie schrieben:
Soweit die Ansprüche auf einen Teil der Mieteinnahme auch durch konkludente Vereinbarung fundiert sind, d.h. diese im Notfall nachgewiesen bzw. bewiesen werden können unterliegen diese der regelmäßigen Verjährung nach § 195 BGB
.
Wie kann denn ein solcher Nachweis aussehen? Reicht es nicht, dass ein Teil des Hauses mir gehörte und die Einnahmen in allen meinen Steuererklärungen auftauchen?
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Der Schluss einer Verpflichtung des Mitberechtigten Ihnen gegenüber ergebe sich allein aus dem Umstand der Eigentümerstellung bzw. Ihrer Erklärung gegenüber der Steuerbehörde zu den Einkünften ist nicht zwingend.
Hier bedarf es vielmehr einer konkreten Vereinbarung, auch stillschweigend, zwischen den Vertragspartnern.
Bereits die Erstattung der durch Sie entrichteten Steuern für die anteiligen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zeigen indes ein anderes Bild.
sie schreiben... Die anfallenden Steuern wurden mir von dem Mitbesitzer der Immobilie erstattet, der die Mieteinnahmen auch tatsächlich kassierte.
Eventuell wurde hier zuviel oder aber zu wenig Einkommenssteuer entrichtet, da der Steuersatz von der Höhe der insgesamten Einkünfte abhängig ist. Aber das ist ja hier nicht Ihre Frage.
Ihr Anspruch auf Herausgabe Ihres Anteiles steht und fällt mit der Beweisbarkeit einer entsprechenden Vereinbarung darüber, allein dass Sie Miteigentümer oder aber Anteilseigner sind reicht grundsätzlich nicht aus. Die Beweislast trägt grundsätzlich derjenige, welcher für sich günstige Behauptungen aufstellt, die bestritten werden.
Selbst wenn Sie tatsächlich einen entsprechenden Anspruch aus einer Vereinbarung haben, diesen jedoch nicht beweisen können, werden Sie Ihren Anspruch gerichtlich nicht durchsetzen können.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Wehle
Rechtsanwalt /Aachen