Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Nach einem Urteil des AG Ludwigshafen (Urteil vom 23.05.2007, Az. 2 h C 22/07
) steht auch ein Spitzname einem bürgerlichen Namen gleich.
In Ihrem Fall ist Ihr Spitzname über mehrere Jahrzehnte als Ruf- und Spitzname verwendet worden, so dass nach meiner Auffassung dieser Spitzname einen durch § 12 BGB
geschützten Namen darstellt.
Die Verwendung des Spitznamens wurde auch von Ihrem Arbeitgeber geduldet und - nach Ihrem Sachvortrag - in der Vergangenheit nicht beanstandet.
Vor diesem Hintergrund, haben Sie nach meiner Rechtsauffassung einen Anspruch, unter Ihrem Spitznamen auch bei Ihrem Arbeitgeber geführt zu werden.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker -
Anwaltskanzlei K. Roth
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Diese Antwort ist vom 06.04.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
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E-Mail:
Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Sehr geehrter Herr Roth,
herzlichen Dank für Ihre Antwort. Das Urteil des AG Ludwigshafen (Urteil vom 23.05.2007, Az. 2 h C 22/07) habe ich online gefunden; es betrifft jedoch Internet-Recht (es geht wohl um Domain-Namen).
Inwieweit ist diese Entscheidung auf andere Rechtsgebiete übertragbar? Ergibt sich daraus auch ein Rechtsanspruch in dem Verhältnis zwischen mir und meinem Arbeitgeber (also im Arbeitsrecht)?
Zudem wäre ich Ihnen dankbar, wenn Sie kurz zu o.a. "Plan B" Stellung nehmen könnte (Anspruch auf Führung beider Vornamen statt nur des ersten).
Mit freundlichen Grüßen.
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
In der angeführten Entscheidung geht es um den Bezug zu § 12 BGB
. Dieser Namensschutz, der sich aus der genannten Vorschrift ergibt, gilt auch gegenüber Ihrem Arbeitgeber.
Wesentlicher Punkt Ihres Sachvortrages ist es, dass Ihr Arbeitgeber die Verwendung Ihres Spitznamen geduldet und damit akzeptiert hat. Daran muss Ihr Arbeitgeber sich festhalten lassen.
Sie können darüber hinaus ohne weiters verlangen, dass auch Ihr zweiter Vorname in die Datenbank mit aufgenommen wird.
Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth