Die Zeitfolge beträgt: bei Küche, Bad und Toilette - 3 Jahre bei allen übrigen Räumen - 5 Jahre Diese Fristen werden berechnet vom Zeitpunkt des Beginns des Mietverhältnisses bzw. soweit Schönheitsreparturen nach diesem Zeitpunkt von dem Mieter fachgerecht durchgeführt worden sind, von diesem Zeitpunkt an. b) Der Mieter ist auch bei Beendigung des Mietverhältnisses verpflichetet, Schönheitsreparaturen durchzuführen, wenn die Fristen nach § 16 Ziff. 4.a seit der Übergabe der Mietsache bzw. seit den letzten durchgeführten Schönheitsreparaturen verstrichen sind. c) Bei Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter die Wohnung in einem fachgerechten renoviertem Zustand zu übergeben. ... Spielt der Zustand der Wohnung überhaupt eine Rolle?? Das heißt, wie muss die Wohnung verlassen werden, besenrein oder auf Hochglanz poliert??