Sehr geehrte(r) Fragesteller/in,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Nun zu der/den von Ihnen gestellten Frage(n), die ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Vorab muss ich Sie darauf hinweisen, dass es für eine abschließende rechtliche Bewertung Ihrer Fragen der Prüfung Ihres Mietvertrages bedarf. Es kommt insoweit auf den konkreten Wortlaut der darin getroffenen Vereinbarungen bzw. Regelungen an.
Sie sind dazu verpflichtet, die von Ihnen angemietete Wohnung nach Beendigung des Mietverhältnisses Ihrem Vermieter zu übergeben (Rückgabepflicht). Die bedeutet aber nicht, dass Sie die Wohnung immer so übergeben müssen, wie Sie diese Wohnung bei Ihrem Einzug vorgefunden haben. Normale Verschleiß- und Abnutzungserscheinungen sind mit der von Ihnen gezahlten Miete grundsätzlich abgegolten, vgl. § 538 BGB
(Bürgerlicher Gesetzbuch). Bereits an dieser Stelle kommt es jedoch auf die konkreten Regelungen in Ihrem Mietvertrag an. Es ist zulässig, dass Ihnen Ihr Vermieter durch eine sogenannte „Schönheitsreparaturklausel“ die Erbringung von Schönheitsreparaturen (insbesondere das Streichen der Wände) auferlegt. Zu beachten ist jedoch, dass in vielen Mietverträgen diese Klausel unwirksam ist. Soweit die Klausel in Ihrem konkreten Mietvertrag auch nicht mit den Vorgaben der Rechtsprechung übereinstimmt, sind Sie grundsätzlich nicht verpflichtet anfallenden Schönheitsreparaturen durchzuführen.
Soweit Sie die Mietwohnung jedoch nicht vertragsgemäß genutzt haben, z.B. in dem Sie die Wohnung beschädigt haben, sind Sie grundsätzlich verpflichtet, die Schäden zu beseitigen. In Bezug auf Veränderungen in der Wohnung (verlegter Laminatboden) kommt es grundsätzlich auch auf die konkreten Regelungen in Ihrem Mietvertrag an bzw. ob Sie mit Ihrem Vermieter eine Absprache getroffen hatten.
Soweit Ihr vorheriger Vermieter Ihre Mietwohnung an einen Dritten (hier die neue Gesellschaft) verkauft hat, geht das Mietverhältnis auf den neuen Eigentümer (neue Gesellschaft) über, vgl. § 566 BGB
. Die neue Gesellschaft ist daher berechtigt, mit Ihnen die Abnahme der Wohnung durchzuführen.
In Bezug auf die Forderung Ihres Vermieters, dass Sie über den 31.05.2009 hinaus weiterhin Miete zahlen, ist folgendes zu berücksichtigen. Ihrer gesetzlichen Rückgabepflicht nach § 546 BGB
sind Sie grundsätzlich nachgekommen. Eine Rückgabe liegt grundsätzlich auch dann vor, wenn erforderliche Schönheitsreparaturen noch nicht durchgeführt wurden bzw. der Mieter Schäden an der Wohnung noch nicht beseitigt hat. Hieraus kann sich dann aber ein Schadensersatzanspruch des Vermieters gegen seinen Mieter ergeben. In diesem Fall ist aber grundsätzlich der Vermieter verpflichtet, den von ihm behaupteten Schaden (z.B. Mietausfall) nachzuweisen. Letztendlich bedarf es aber auch hier einer Prüfung des konkreten Einzelfalls. Bis einschließlich 05.06.2009 kann Ihr Vermieter von Ihnen jedoch keinen Schadensersatzanspruch geltend machen, da er die Verzögerungen selbst zu vertreten hat (Terminverschiebung).
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen weiterhelfen. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.
Darüberhinaus stehe ich Ihnen selbstverständlich auch im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Den geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen.
Eine größere Entfernung zwischen Anwalt und Mandant stellt grundsätzlich kein Problem dar. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel wie E-Mail, Post, Fax und Telefon ist eine Mandatsausführung ebenfalls möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Andrej Greif
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Schulze & Greif
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Zwickauer Straße 154
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Tel.: 0371/433111-0
Fax: 0371/433111-11
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Diese Antwort ist vom 05.06.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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