Sehr geehrter Ratsuchender,
1. Räumung des Dachbodens
Nach Ihrer Schilderung gehe ich davon aus, dass der Dachboden mitgemietet war. Grundsätzlich müssen Sie die Wohnung so übergeben, wie Sie sie erhalten haben. Im Übergabeprotokoll sollte festgehalten worden sein, dass die Wohnung zum teil noch möbliert war bzw. sich darin ein Bett befunden hat. Wenn das nicht schriftlich festgehalten ist, müssen Sie durch Zeugen oder Fotos o.ä. beweisen, dass das Bett in der Wohnung stand. Dann hätten Sie keine Verpflichtung zur Entsorgung der Möbel. Gleiches gilt für den Dachboden. Wenn bereits Möbel bei Ihrem Einzug vorhanden waren, können Sie nicht zur Entsorgung herangezogen werden. Fraglich ist hier die Beweislage, wenn kein Protokoll erstellt wurde.
2. Farbe
Nach Ihrer Schilderung haben Sie nur einen Topf Farbe benötigt. Zunächst sind Sie berechtigt, selbst Farbe zu besorgen. Sie können sich vertraglich dazu verpflichten, Farbe von dem Eigentümer abzunehmen. Die Vereinbarung scheint hier nicht übermäßig belastend zu sein, was aber im Einzelfall noch zu prüfen wäre. Wenn nun vertraglich vereinbart wurde, dass Sie die Farbe vom Vermieter kaufen, sind Sie aber nach Ihrer Schilderung trotzdem nur zur Abnahme von einem Eimer verpflichtet, da Sie nicht mehr Farbe gebraucht haben, es sei denn, Sie haben sich vertraglich zur Abnahme von zwei Eimern verpflichtet.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen. Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüssen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
Weiler Rechtsanwälte
Sonnenstr. 2
80331 München
Tel: (089) 20604130
kanzlei@weiler-rechtsanwaelte.de
Abschließend darf ich mir erlauben, noch auf Folgendes hinzuweisen:
Meine Auskunft umfasst die wesentlichen Gesichtspunkte, die in Fällen der geschilderten Art im Allgemeinen zu beachten sind.
Insbesondere bezieht sich meine Auskunft nur auf die Informationen, die mir zur Verfügung stehen. Eine umfassende Sachverhaltsermittlung ist für eine verbindliche Einschätzung unerlässlich. Diese Leistung kann im Rahmen der Online-Beratung nicht erbracht werden.
Darüber hinaus können eine Reihe weiterer Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem anderen Ergebnis führen. Auch einige Rechtsfragen wie z. B. die Frage der Verjährung oder von Rückgriffsansprüchen gegenüber Dritten etc., können mit dieser Auskunft nicht geklärt werden. Ferner sind verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.
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