Trifft SGBIII §128 Abs.2 für die Nr 4 von Absatz 1 für meinen Fall zu ?
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Folgender Sachverhalt: Aufhebungsvertrag datiert vom 10.09.08 mit Wirkung zum 31.07.2010 Arbeitslosmeldung zum 1.08.2010 Es wurde eine 3-monatige Sperrzeit und einer Verkürzung der Anspruchsdauer um 1/4 (in meinem Fall gleich 6 Monaten) verhängt. ... Das Ereignis,das die Sperrzeit begründet, ist meines Erachtens der Zeitpunkt der Unterschrift unter den Aufhebungsvertrag und lag zum Zeitpunkt der Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld nämlich dem 1.08.10 bereits über 1 Jahr zurück. Ist meine Auffassung richtig oder was und wann war das Ereignis, das die Sperrzeit begründet ?