Sehr geehrte Ratsuchende,
gern beantworte ich Ihre Frage aufgrund der von Ihnen getätigten Angaben wie folgt.
Leider habe ich nicht so gute Nachrichten für Sie.
Um eine sogenannte Sperrzeit sollten Sie herumkommen, da das sperrzeitbegründende Ereignis, die Aufgabe Ihrer Arbeit und damit das versicherungswidrige ungerechtfertigte Verhalten, mehr als 12 Monate zurückliegt.
https://www3.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mdyx/~edisp/l6019022dstbai407897.pdf?_ba.sid=L6019022DSTBAI407900
S. 7 Abs. 5
Aber…
Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ist nur dann gegeben, wenn Sie in der Rahmenfrist von zwei Jahren, die mit dem Tag vor Erfüllung der Anspruchsgrundlagen auf Arbeitslosengeld (in der Regel der Tag der persönlichen Arbeitslosmeldung) beginnt, die Anwartschaftszeit erfüllt haben. Diese beträgt mindestens 12 Monate, in der Sie in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden haben müssen.
Aufgrund Ihrer Sachverhaltsdarstellung sehe ich hier ein Problem auf Sie zukommen. Aufgrund der Unkenntnis Ihres Vertrages mit dem Arbeitgeber vermag ich nicht zu beurteilen, ob Sie hier immer noch in einem Versicherungspflichtverhältnis stehen oder aber seit Ihrer Freistellung und dem Resturlaub bereits nicht mehr. Entscheidende Frage wird hier sein, ob Ihr Arbeitgeber nach wie vor für Sie Sozialbeiträge für Sie abführt oder nicht.
Sollte dem nicht so sein, befinden Sie sich auch nicht mehr in einem Sozialversicherungsverhältnis seit April 2016 und dürften mit einer persönlichen Arbeitslosmeldung am morgigen Tage schon nicht mehr auf 12 Monate Anwartschaftszeit innerhalb der letzten zwei Jahre kommen können. Damit hätten Sie keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. …und das völlig unabhängig von der vorherigen Dauer Ihres Arbeitsverhältnisses.
Nehmen wir einmal an, dass Ihr Vertrag die weitergehende Abführung von Sozialabgaben vorsieht und Sie somit ein durchgehendes Sozialversicherungspflichtiges Versicherungsverhältnis vorweisen können. Auch hier sind Sie noch nicht in trockenen Tüchern. Zwar entsteht insoweit bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen ein Anspruch von bis zu 24 Monaten ggf. auch unter Berücksichtigung Ihres letzten Arbeitsentgeltes, soweit im Bemessungsrahmen (12 Monate vor der Arbeitslosmeldung) ein Bemessungszeitraum von mindestens 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt bestand. Der Bemessungsrahmen kann nach § 150 Abs. 3 SGB III auch auf 2 Jahre erweitert werden, so dass hier davon ausgegangen werden kann, dass Ihr letztes Arbeitsentgelt für die Bemessung der Höhe des Arbeitslosengeldes herangezogen wird. (Exkurs! Soweit hier keine 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt festgestellt werden können, wird die Höhe des ALG nach § 152 SGB III fiktiv, also entsprechend Ihres Bildungsgrades für den zu vermittelnden Beruf und Ihrem tatsächlichen Bildungsstand bemessen.)
Leider gibt es noch einen kleinen Pferdefuß. Nach den §§ 157 bzw. 158 SGB III kann Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit in der Sie Anspruch auf Arbeitsentgelt oder eine Entlassungsentschädigung haben ruhen. Das heißt der Anspruch ist entstanden, kommt aber nicht zur Anwendung, sprich Auszahlung mit der Zahlung von Krankenversicherungsbeiträgen usw., sondern Sie werden hier gehalten sein, von dem Arbeitsentgelt und/oder der Entlassungsentschädigung zu leben. Insoweit wird auch eine Einmalzahlung von Arbeitsentgelt auf die entsprechenden Tage umgerechnet für die sie beansprucht werden kann. Hierzu möchte ich aber auf die Geschäftsanweisungen zu den Regelungen verweisen.
https://www3.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mdc4/~edisp/l6019022dstbai407876.pdf?_ba.sid=L6019022DSTBAI407879
Soweit Sie noch unbeantwortete Fragen haben, bitte ich diese in der Nachfrage zu formulieren.
Ich hoffe Ihre Fragen beantwortet zu haben und verbleibe mit
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Wehle
Rechtsanwalt /Aachen