Sehr geehrte Fragestellerin,
gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:
Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) Befristungen von Arbeitsverhältnissen nicht ohne Einschränkungen möglich sind, vgl. § 14 TzBfG.
Durch Schwangerschaft oder Elternzeit wird ein befristeter Arbeitsvertrag nicht verlängert, sondern läuft zum vereinbarten Zeitpunkt aus. Der Kündigungsschutz für diese Zeit greift hier nicht.
Sie haben aber Anspruch auf Elterngeld. Eine Ungleichbehandlung wollte der Gesetzgeber insoweit gegenüber Vollbeschäftigten und unbefristet Beschäftigten vermeiden. Sie müssen also nicht unbefristet eingestellt sein, um Elterngeld beziehen zu können.
Das Elterngeld berechnet sich indem der innerhalb eines Jahres bezogene Verdienst durch 12 geteilt wird. Wenn Sie beispielsweise drei Monate vor Beginn der Schutzfrist arbeitslos waren, muss der Verdienst der letzten 9 Monate durch 12 geteilt werden. Jene Summe ist dann Grundlage der Elterngeldberechnung.
Spätestens drei Monate vor Ablauf des Vertrages sollten Sie sich erkundigen, ob das Unternehmen daran interessiert ist, mit Ihnen einen unbefristeten Vertrag abzuschließen. Kommt so ein Vertrag nicht zu Stande, sind Sie verpflichtet, sich sofort beim Arbeitsamt arbeitssuchend zu melden. Ansonsten riskieren Sie eine Sperrzeit.
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