Schönheitsreparaturen und Übergabe
Die Schönheitsreparaturen sind fachgerecht durchzuführen. (3) Die Schönheitsreparaturen sind, angerechnet vom Beginn des Mietverhältnisses an, bzw. von der letzten fachgerechten Durchführung an, in folgenden Zeitabständen fällig: Wände und Decken in Küchen, Wohnküchen, Baderäumen und Duschen - alle drei Jahre - Wohn- und Schlafräumen, Fluren und Dielen sowie sep. ... Wohn- und Schlafräumen, Fluren und Dielen sowie sep.