Sehr geehrter Fragensteller,
auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Beachten Sie, dass durch weglassen von Tatsachen eine komplett andere rechtliche Beurteilung zur Folge haben kann.
Nach ständiger Rechtsprechung ist eine starre Fristenregelung für Schönheitsreparaturen dann nicht wirksam, wenn im Mietvertrag keine Klausel enthalten ist, die dem Mieter die Möglichkeit einräumt, einzuwenden, dass eine geringere Abnutzung stattgefunden hat und deshalb Schönheitsreparaturen nicht durchzuführen sind.
Damit ist in Ihrem Fall die Klausel zu Schönheitsreparaturen unwirksam. Sie sind daher vor dem Auszug zu keinen Reparaturen verpflichtet.
Auch zum Entfernen der Tapeten sind Sie nach obergerichtlicher Rechtsprechung nicht verpflichtet, da diese Regelung ebenfalls nach dem oben gesagten unwirksam ist.
Nach Ihren Angaben sind die Wasserflecke von den Mietern der über der Ihren liegenden Wohnung verursacht worden. Wenn dem so ist, sind Sie nicht dafür verantwortlich und müssen zur Beseitigung auch keine Kosten tragen.
Bei den Verfärbungen des PVC handelt es sich um normale Gebrauchsspuren und keine Schäden. Deshalb sind Sie auch nicht verpflichtet, diese zu beseitigen.
Leider haben Sie nicht die Möglichkeit, den Vermieter zu einem früheren Übergabetermin zu zwingen. Versuchen Sie möglichst gütlich eine Einigung herbeizuführen. Teilen Sie dem Vermieter – am besten telefonisch, denn da kann er sich nicht einer Antwort entziehen – mit, dass Sie im Urlaub sind und deshalb eine Übergabe vor dem 22.12. wünschen. Haben Sie nicht die Möglichkeit, den Vermieter telefonisch zu erreichen, sorgen Sie dafür, dass er jedenfalls Kenntnis davon hat und Sie dies beweisen können (bspw. einen Zeugen, der Inhalt und Einwurf eines diesbezüglichen Schreibens bezeugen kann).
Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen.
Mit freundlichen Grüßen,
Florian Müller
(Rechtsanwalt)
Vielen Dank erst einmal für die prompte Antwort.
Dies bestätigt eigentlich das, wovon ich bisher ausgegangen bin. Ich wollte einfach sicher gehen, dass da im Vertragsdeutsch nicht irgendwas etwas versteckt ist, was der Laie so auf anhieb nicht sieht. Da ich nichts weiteres, was annäherend mit dem Thema Renovierung zu tun hat, sollte ich auf der sicheren Seite sein.
Noch eine kleine Nachfrage zur Übergabe. Eine gemeinsame Übergabe wird es wohl nicht mehr geben. Ich werde jetzt zusammen mit einem oder zwei Zeugen die Wohnung besichtigen und ein Zustandsprotokoll erstellen und das ganze mit vielen Fotos dokumentieren. Von allen Ecken sozusagen, da ich nichts zu verstecken habe. Wenn ich dieses Zustandsprotokoll zusammen mit allen Schlüsseln vor dem 22.12 unter Zeugen beim Hausmeister abgebe (mit Quittung) bzw. in den Briefkasten werfe, falls er nicht anzutreffen ist (dann natürlich ohne Quittung), habe ich mich dann so korrekt verhalten? Oder kann der Vermieter mir im Nachhinein etwas vorwerfen?
Noch einmal vielen Dank
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragensteller,
grundsätzlich ist Ihr Vermieter nicht dazu verpflichtet, vor Beendigung des Mietverhältnisses an der Übergabe der Wohnung teilzunehmen. Sie haben also keine Möglichkeit, den Vermieter dazu zu zwingen, zum Anfertigen eines Übergabeprotokolls in der Wohnung zu erscheinen. Der Deutsche Mieterbund in Berlin rät für diesen Fall, dass der Mieter dann mit einem Zeugen die Wohnung besichtigen und ein Protokoll erstellen soll.
Sie sollten daher, so wie Sie es geplant haben, die Zählerstände für Strom, Wasser und Gas, die Übergabe der Schlüssel, den Zustand und etwaige Mängel der Mietsache sowie die Zahlung/Rückzahlung der Kaution dokumentieren.
Das Protokoll sollten Sie dann sowohl dem Hausmeister, als auch dem Vermieter, bestenfalls mit Einschreiben/Rückschein, zukommen lassen.
Mit freundlichen Grüßen,
Florian Müller
(Rechtsanwalt)