Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Fristlose Kündigung ohne Grund

8. März 2006 21:16 |
Preis: 70€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Christian Kah

Hallo,
ich war am 01.08.05 mit meiner Freundin in eine Wohnung zur Miete eingezogen. Laut Mietvertrag bin ich der einzige Mieter. Meine Freundin hat zwar auf der Rückseite des Vertrages unterschrieben doch steht Ihr Name nicht unter den Vermitern und auch nicht unter den Mietern. Im November hat meine Freundin sich wieder dem Ex zugewand und darauf hin trennte ich mich. Ich sollte in der Wohnung wohnen bleiben, so hatten wir uns geeinigt. Ihren Auszug hat der Vermieter mitbekommen, der im gleichen Objekt wohnt. Er wollte lieber meine Ex als Mieterin behalten und nicht mich. Nachdem meine frühere Freundin mit dem Vermieter in des Vermieters Wohnung gegangen sind,ist Sie nach ca. 10 Minuten mit einer fristlosen Kündigung hochgekommen und es war kein Grund angegeben. Desweiteren wurde mir dort drin mit der Staatsanwaltschaft gedroht und mit einer Anzeige wegen Hausfriedensbruch wenn ich ihr nicht folge leiste. Ich erkannte diese nicht an und gab die Kündigung zurück. Der Vermieter und meine Ex haben mir 12 Tage gegeben um die Wohnung zu verlassen. Das war aus meiner Sicht nicht möglich. Der feste Freund meiner Ex, dem Sie sich wieder zugewand hatte stand auch immer tatkräftig hinter ihr. Dieser Freund hatte mich auch schon vorher körperlich angegriffen so das ich wohl Respekt vor ihm habe. Eine Anzeige von meiner Seite aus ist erfolglos geblieben. Nach all diesen Einschüchterungen habe ich auch gegen meinen Willen die Schlüssel abgegeben. Nur aus Eigenschutz! Der Vermieter hat nun die Wohnung wieder an meine Ex und deren besten Freundin neu vermietet. Ich stehe nun ohne Wohnung da, kann mir nicht mal eine Zahnbürste kaufen. Bin zu 100% auf die Hilfsbereitschaft von Bekannten angewiesen die mir auch diese Möglichkeit gegeben haben. An meine in der Wohnung verbliebenen Sachen komme ich ohne weiteres nicht dran. Bei einem Versuch in kürzlicher Vergangenheit, mit der Begleitung eines Zeugen, standen von der Gegenseite uns 9 Leute gegenüber was eine Unterhaltung nicht ermöglichte. Ein Anwalt beantragte mit mir eine eistweilige Verfügung im Eilverfahren, diese jedoch mußten wir bei der mündlichen Verhandlung zurückziehen da es keine vernünftige Lösung des Problemes gibt.

Diese ganze Angelegenheit hat mir schon kräftig zugesetzt und manchmal möchte ich einfach von all dem absehen aber andererseits fühle ich mich so hintergangen und verletzt, das es für mich so wie es jetzt ist nicht tragbar ist.

Was kann ich jetzt noch unternehmen?
Vielleicht Schadensersatz oder Schmerzensgeld?
Gegen was hat der Vermieter überhaupt alles Verstoßenß?
Ist das noch Zivilrecht oder Srafrecht?

Guten Tag,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Nun zu Ihren Fragen im Einzelnen:

1)

Haben mehrere Personen den Mietvertrag unterschrieben, zum Beispiel eine nichteheliche Lebensgemeinschaft, können sie das Mietverhältnis auch nur zusammen kündigen. Die Kündigung muss dem jeweiligen Vertragspartner gegenüber ausgesprochen werden, das heißt, gegebenenfalls muss die Kündigung auch an mehrere oder alle Vermieter bzw. Mieter gerichtet werden.

Die Kündigung Ihres Vermieters wäre daher nur wirksam, wenn diese gegenüber Ihnen und der Ex-Lebenspartenerin ausgesprochen wurde.

Darüberhinaus, müsste eine wichtiger Grund vorgelegen haben, um die fristlose Kündigung zu rechtfertigen.

Ich kann Ihrer Schilderung einen derartigen Grund nicht entnehmen, so dass evt. schon die Kündigung des Vermieters unwirksam war.

Da Sie nun aber "freiwillig" ausgezogen sind, wird es wenig Sinn machen, noch gegen die Kündigung vorzugehen.

Sie sollten nun zumindest durchsetzen, dass Sie wieder in den Besitz Ihrer Hausratsgegenstände kommen.

Dazu haben Sie Anspruch auf Herausgabe aller Gegenstände gegenüber der jetzigen Besitzern, Ihrer Ex-Freundin, welche in Ihrem Alleineigentum stehen. Die Herausgabe können Sie ggfl. gerichtlich durchsetzen.

Es wäre auch daran zu denken, dass sich Ihre Ex-Freundin wegen einer Unterschlagung zu verantworten hat, soweit Sie in Ihrem Eigentum befindliche Gegenstände sich zueignet.

Die einschlägige Vorschrift aus dem StGB möchte ich zur Verdeutlichung hier zitieren:

"§ 246
Unterschlagung

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

(2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 die Sache dem Täter anvertraut, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

(3) Der Versuch ist strafbar."

Sie sollten daher schriftlich eine Frist zur Herausgabe setzen und gleichzeitig mitteilen, dass Sie für den Fall der nicht fristgerechten Herausgabe, Strafanzeige erstatten.

2)

Schmerzensgeld ist die Entschädigung in Geld, die der Geschädigte bei einer unerlaubten Handlung, vertraglichen Ansprüchen und der Gefährdungshaftung wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, des Persönlichkeitsrechts, der sexuellen Selbstbestimmung oder einer Freiheitsentziehung von dem Schädiger für Schäden, die nicht Vermögensschäden sind, verlangen kann.

Ich vermag nach Ihrer Schilderung leider keinen Anspruch auf Schmerzensgeld zu erkennen, da es an einer vorsätzlichen Schädigung (z.B. Verletzung des Körpers oder eines Persönlichkeitsrechts) fehlt.

Schadenersatzansprüche allerdings könnten gegen die Ex-Freundin bestehen, soweit diese Ihr Eigentum nicht herausgibt und Sie deshalb Aufwendungen und Ausgaben haben, um sich z.B. Ersatz zu beschaffen.

3)

Der Vermieter hat hier womöglich gegen mietvertragliche Regelungen nach BGB verstoßen und nicht wirksam gekündigt.

Da Sie aber ausgezogen sind und bereits ein neues Mietverhältnis besteht, sehe ich keine Chance, hier noch wirksam zu intervenieren.

4)

Bzgl. des Vermieters käme es zur Anwendung zivilrechtlicher Vorschriften.

Bei der Ex-Freundin dagegen, kann nicht ausgeschlossen werden, dass deren Verhalten auch gegen strafrechtliche Normen verstößt, wie ich oben bereits dargelegt habe.

Ich hoffe, Ihre Anfrage hinreichend beantwortet zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Christian Kah
-Rechtsanwalt-

<a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.net-rechtsanwalt.de/">Unsere Kanzlei-Website</a>


<a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.net-scheidung.de/">Online Scheidungsauftrag</a>


<a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.online-einspruch.de/">Online Einspruch gegen Bußgeldbescheid</a>


<a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.strom-und-gas.de/">Strom- und Gaspreise zu hoch?</a>


<a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.net-strafverteidiger.de/">Verteidigung in Strafsachen</a>

FRAGESTELLER 5. Oktober 2025 /5,0
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER