Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte.
Die Vertragsklausel, die den Mieter zur Durchführung der Schönheitsreparaturen verpflichtet, halte ich für wirksam. Da eine Fristenregelung nicht getroffen wurde, ist die Renovierung innerhalb der von der Rechtsprechung als angemessen angesehenen Fristen durchzuführen. Entscheidend für die Frage, ob nun bei Beendigung des Mietvertrages Schönheitsreparaturen geschuldet sind, ist die Frage, wann diese Arbeiten zuletzt durchgeführt wurden. Wurde etwa die Wohnung zuletzt vor 2 Jahren renoviert, ist eine erneute Renovierung derzeit noch nicht fällig und kann auch nicht verlangt werden. Liegt die Renovierung jedoch schon länger als 3 bzw 5 Jahre zurück, kann der Vermieter, unabhängig vom Alter der Wohnung, eine Renovierung verlangen.
Möchte der Vermieter nach Beendigung des Mietverhältnisses die Wohnung kernsanieren, oder ist dies objektiv notwendig, wird sein Erfüllungsanspruch auf Durchführung der vertragsgemäßen Schönheitsreparaturen dadurch nicht berührt. Es entlastet den Mieter nicht, daß die Durchführung von Schönheitsreparaturen sinnlos wird, weil der Vermieter anschließend eh wieder alles umbaut und neu renovieren muß. Der Vermieter kann in einem solchen Fall nach der Rechtsprechung des BGH einen Ausgleich in Geld verlangen. Der Höhe nach ist der Ausgleichssanspruch aber auf denjenigen Betrag beschränkt, den der Mieter hätte aufwenden müssen, um seiner Renovierungspflicht nachzukommen. Der Anspruch geht daher nur auf Zahlung der ersparten Kosten. Ist davon auszugehen, daß der Mieter die Arbeiten in Eigenleistung bzw. durch befreundete oder verwandte Dritte erledigt hätte, schuldet er Ausgleich allein in Höhe der Materialkosten und des geschätzten Wertes der Eigenleistung. Legt der Mieter dar, daß die Arbeiten von Freunden oder Verwandten kostenlos vorgenommen worden wären, hat es beim Ausgleich in Höhe der Materialkosten sein Bewenden.
Ich hoffe Ihnen mit dieser Auskunft geholfen zu haben und stehe für Rückfragen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
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Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht