Sehr geehrter Ratsuchender,
1.Der Mietvertrag stammt aus einer Zeit, zu der noch so genannte starre Fristen für die Renovierung vereinbart worden sind. Da ich den Mietvertrag nur auszugsweise kenne, bitte ich Sie vor und nach der Klausel nach einer Formulierung zu suchen, wonach die Arbeiten „im Allgemeinen“ oder „je nach Grad der Abnutzung“ oder einer ähnlichen Formulierung fällig werden. Sollte sich hier nichts finden, ist die Schönheitsreparaturklausel nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs, Bundesgerichtshof; Urteil vom 23.06.2004, VIII ZR 361/03
unwirksam.
2.Auch eine Quotenklausel ist dann unwirksam, wenn die Schönheitsreparaturklausel unwirksam ist VIII ZR 178/05
5. April 2006.
3.Wenn sich also in Ihrem Vertrag keine Öffnungsklausel wie oben beschrieben befindet, müssen Sie die Wohnung nicht renovieren.
4.Das bedeutet, dass der Vermieter von Ihnen weder das Streichen der Wände noch sonstige Arbeiten verlangen kann. Vielmehr muss er die Arbeiten auf eigene Kosten erbringen.
5.Er darf Ihre Kaution nur einbehalten, sofern er noch offene Forderungen aus dem Mietverhältnis hat. Dazu gehört in der Regel nicht die Mietzahlung selbst. Jedoch kann ein Aufrechnungsanspruch bestehen, wenn Sie noch Mietschulden haben.
Prüfen Sie nochmals den Mietvertrag. Wenn der Fristenplan starr ist, teilen Sie dem Vermieter mit, dass keine Pflicht zur Renovierung besteht und Sie keine Zahlung oder Renovierung leisten werden.
Leider ist es in der Vergangenheit vorgekommen, dass Honorare nicht bezahlt wurden. Vorsorglich weise ich darauf hin, dass wir bei Nichtzahlung unseres Honorars Strafanzeige wegen Betrugs erheben werden, da dann davon auszugehen ist, dass Sie das Honorar nie bezahlen wollten.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen.
Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
Diep, Rösch & Collegen
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80333 München
Tel: (089) 89 33 73 11 / (089) 45 75 89 50
info@anwaeltin-heussen.de
Abschließend darf ich mir erlauben, noch auf Folgendes hinzuweisen:
Meine Auskunft bezieht sich nur auf die Informationen, die mir zur Verfügung stehen. Eine umfassende Sachverhaltsermittlung ist für eine verbindliche Einschätzung unerlässlich. Diese Leistung kann im Rahmen der Online-Beratung nicht erbracht werden.
Darüber hinaus können eine Reihe weiterer Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem anderen Ergebnis führen. Bestimmte Rechtsfragen wie z. B. die Frage der Verjährung oder von Rückgriffsansprüchen gegenüber Dritten etc., können mit dieser Auskunft nicht abschließend geklärt werden, da es hier auf die Details im Einzelfall ankommt. Ferner sind verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.
Diese Antwort ist vom 20.07.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwältin Nina Marx
Heinrich-Brüne-Weg 4
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Tel: 08153 8875319
Web: http://www.anwaeltin-heussen.de
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Hallo Frau Heussen,
die einzige Formulierung, die den Grad der Abnutzung erwähnt, ist die aus §10, Ziff.3, Abs.1 (Ende):
"Die maßgeblichen Fristen beginnen mit dem Anfang des Mietverhältnis zu laufen; dies gilt auch, soweit der Grad der Abnutzung eine frühere Ausführung erfordert."
Sonst habe ich nichts gefunden, wonach die Arbeiten „im Allgemeinen“ oder „je nach Grad der Abnutzung“ oder einer ähnlichen Formulierung fällig werden.
Kann ich daraus dann tatsächlich schließen, das ich keine Renovierung durchführen muss, und ich ansonsten vollen Anspruch auf die Auszahlung, resp. Verrechnung der Kaution mir meiner Mietschuld habe?
Mit freundlichen Grüßen.
Die von Ihnen wiedergegebene Formulierung hat meines Erachtens nur etwas mit dem Beginn des Laufs der Fristen zu tun und ist keine Ermessensklausel. Wenn Sie sonst keine Klausel haben, ist die Klausel unwirksam. Dafür spricht auch die handschriftliche Formulierung des Vermieters "Handschriftliche Ergänzung des Vermieters: "Nach 5 Jahren muss die ganze Wohnung renoviert werden."
Das ist wiederum eine starre Frist.
Ich gehe davon aus- vorbehaltlich weiterer oder anderer Sachverhaltsmitteilungen - dass Sie nicht renovieren müssen und Ihre Kaution zurück bekommen, wenn nicht der Vermieter noch andere Forderungen aus dem Mietverhältnis geltend macht.