Der Mieter stellt den Vermieter von allen Ansprüchen auf Durchführung von Schönheitsreparaturen frei. 2) Der Mieter ist verpflichtet, die notwendigen Schönheitsreparaturen fachgerecht auszuführen. ... Hat der Mieter die Wohnung in unrenoviertem Zustand übernommen, dann beginnen die vorgenannten Fristen mit Vertragsbeginn zu laufen. (…) § 20 Beendigung und Abwicklung des Mietverhältnisses, Verwertungsermächtigung zugunsten des Vermieters (…) 5) Hinsichtlich der Kosten der Instandsetzung der Wohnung mit Nebenräumen nach Ablauf der Mietzeit gilt die nachstehende Regelung: Nachdem in der Grundmiete hierfür keine Kosten einkalkuliert sind, verpflichtet sich der Mieter, für Schönheitsreparaturen, die bei Vertragsende noch nicht fällig sind, entsprechend seiner Nutzungsdauer seit der letzten fachgerechten Vornahme Ersatz zu leisten nach folgender Maßgabe: Liegen die letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit für die Nassräume länger als 1 Jahr zurück, so zahlt der Mieter an den Vermieter 33 % der Kosten aufgrund eines Kostenvoranschlages eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäftes, liegen sie länger als 2 Jahre zurück 66 %. Liegen die letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit für die sonstigen Räume länger als 1 Jahr zurück, so zahlt der Mieter an den Vermieter 20 % der Kosten aufgrund dieses Kostenvoranschlages, liegen sie länger als 2 Jahre zurück 40 %, länger als 3 Jahre 60 % und länger als 4 Jahre 80 %.