Sehr geehrter Ratsuchender,
ob die Kündigungen unwirksam sind, lässt sich naturgemäß ohne Kenntnis des gesamten Sachverhaltes und des Kündigungsschreibens nicht beurteilen.
Nur, wenn der Mieter dann auszieht (auch ohne Anerkennung einer Rechtspflicht), sollten Sie dieses freudig zur Kenntnis nehmen und die Schlüsselübergabe zeitnah vereinbaren.
Denn dadurch ersparten Sie sich ein langes und kostenintensives Räumungsverfahren und können auch den angekündigen Schadensersatzansprüchen gelassen entgegen sehen. Es ist keine Anspruchsnorm ersichtlich, worauf (Eigenbedarf und schleppende Mietzahlungen unterstellt) sich so ein Anspruch dann erfolgreich stützen könnte.
Bezüglich der Mietzinszahlungen steht Ihnen dem Grund nach der Schadensersatzanspruch zu, so dass Sie auch die ausstehenden, weiteren Mietzinszahlungen erfolgreich durchsetzen könnten.
Aber ist aber eine Ausnahme zu beachten:
Nehmen Sie die Schlüssel entgegen und nutzen die Wohnung selbst (sei es für Umbauten, sei es für Ihre eigenen Renovierungen), entfällt die Zahlungspflicht des Mieters nach Schlüsselübergabe, da er keine Nutzungsmöglichkeit durch die Umbau-/Renovierungsmaßnahmen mehr hätte.
Gleichwohl kann man Ihnen nur dringend dazu raten, die Schlüssel entgegen zu nehmen. Denn weigert der Mieter sich und kömmt es dann notwendigerweise zu einem Räumungsprozess, entstehen Kosten und Zeitaufwand, der den entfallenden Mietzinszahlungen weit übertreffen würde.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
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