Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:
Diese Abgeltungsquotenklausel ist voll unwirksam. Sie müssen daher weder Abgeltungszahlungen zu leisten noch nicht-fällige Schönheitsreparaturen erbringen.
Sie müssen somit nur die Schönheitsreparaturen erbringen, die tatsächlich notwendig sind. Entscheidend ist hierbei der Zustand der Wohnung, d.h. Sie müssen nur die Schäden ausbessern, die Sie selbst verursacht haben.
Bitte beachten Sie aber, dass der BGH im März aber auch entschieden hat, dass Schönheitsreparaturen nur auf den Mieter abgewälzt werden können, wenn die Wohnung renoviert übergeben wurde. Wenn Sie die Wohnung also bei Einzug unrenoviert übernommen haben, müssen Sie keine Schönheitsreparaturen erbringen. Allerdings haben Sie die Beweislast.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Robert Weber
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Web: https://www.rechtsanwalt-weber.eu
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Sehr geehrter Herr Weber,
herzlichen Dank für Ihre rasche, hilfreiche Antwort. Für mich zur Klärung möchte ich folgende Nachfrage stellen:
Wir haben die Wohnung renoviert übernommen (Satz 1 des Vertrags, wie hier zitiert).
Verstehe ich Sie richtig:
1) Die Schönheitsreparaturen können somit wirksam auf uns (den Mieter) abgewälzt werden.
Bad und Küche wollen wir reparieren.
2) Da noch aber noch keine 5 Jahre abgelaufen sind, gilt: Für die restlichen Räume (die im Allgemeinen ab 5 Jahren fällig wären) müssen wir keine Abgeltung/Beteiligung der Kosten in irgendeiner Art leisten; es gibt allerdings auch keine "Schäden", die über normalen Gebrauch hinausgehen würden.
Herzlichen Dank nochmal.
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:
Der Vertrag hat zur Frage der renovierten Übernahme allenfalls eine Indizfunktion, er kann grundsätzlich durch entsprechende Beweise widerlegt werden.
Wenn Sie aber nun tatsächlich die Wohnung renoviert übernommen haben, können die Schönheitsreparaturen durchaus wirksam auf Sie abgewälzt werden.
Auch Punkt 2 haben Sie richtig verstanden.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt