Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Abgeltungsklausel wirksam? - neue BGH Urteile März 2015

| 8. Mai 2015 19:33 |
Preis: 52€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


21:18

Sehr geehrte Damen und Herren,
unser Mietvertrag begann zum 15.8.2011 und wurde fristgerecht zum 31.5.2015 gekündigt – das sind 3 Jahre und 9,5 Monate.

Mit 18.3.2015 veröffentlichte der BGH neue Sprüche zur Abgeltungsklausel, zu denen ich nun eine Auskunft ersuche.

Im Mietvertrag steht:
§ 14 Instandsetzung der Mieträume, Schönheitsreparaturen und Instandhaltungskosten (Kleinreparaturen)
1) Der Mieter erhält die Wohnung in vollständig renoviertem Zustand. Der Mieter stellt den Vermieter von allen Ansprüchen auf Durchführung von Schönheitsreparaturen frei.
2) Der Mieter ist verpflichtet, die notwendigen Schönheitsreparaturen fachgerecht auszuführen. Die Schönheitsreparaturen umfassen das Streichen der Wände und Decken, das Reinigen von Parkett- und Teppichböden, das Lackieren von Heizkörpern und Heizrohren, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen, außerdem das Beseitigen kleinerer Putz- und Holzschäden.
Die Schönheitsreparaturen sind im Allgemeinen in folgendem Turnus, gerechnet ab Beginn des Mietverhältnisses, auszuführen:
Wand- und Deckenanstriche in Küchen, Bädern und Duschen alle drei Jahre; in Wohn- und Schlafräumen, Dielen und Toiletten alle fünf Jahre; in anderen Räumen alle sieben Jahre; alle übrigen Schönheitsreparaturen wie Reinigen des Parketts und des Teppichbodens, Lackierarbeiten an Türen, Heizkörpern und Heizrohren, Fenster innenseitig, Ausbesserung von Putzschäden, sind alle sechs Jahre durchzuführen.
Im Allgemeinen bedeutet, dass es sich bei den angegebenen Fristen nur um flexible Erfahrungssätze handelt, die der tatsächlichen Abnutzung anzupassen sind.
Hat der Mieter die Wohnung in unrenoviertem Zustand übernommen, dann beginnen die vorgenannten Fristen mit Vertragsbeginn zu laufen.
(…)
§ 20 Beendigung und Abwicklung des Mietverhältnisses, Verwertungsermächtigung zugunsten des Vermieters
(…)
5) Hinsichtlich der Kosten der Instandsetzung der Wohnung mit Nebenräumen nach Ablauf der Mietzeit gilt die nachstehende Regelung:
Nachdem in der Grundmiete hierfür keine Kosten einkalkuliert sind, verpflichtet sich der Mieter, für Schönheitsreparaturen, die bei Vertragsende noch nicht fällig sind, entsprechend seiner Nutzungsdauer seit der letzten fachgerechten Vornahme Ersatz zu leisten nach folgender Maßgabe:
Liegen die letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit für die Nassräume länger als 1 Jahr zurück, so zahlt der Mieter an den Vermieter 33 % der Kosten aufgrund eines Kostenvoranschlages eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäftes, liegen sie länger als 2 Jahre zurück 66 %. Liegen die letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit für die sonstigen Räume länger als 1 Jahr zurück, so zahlt der Mieter an den Vermieter 20 % der Kosten aufgrund dieses Kostenvoranschlages, liegen sie länger als 2 Jahre zurück 40 %, länger als 3 Jahre 60 % und länger als 4 Jahre 80 %.
Der Mieter ist berechtigt, binnen 2 Wochen nach Zugang dieses Voranschlages einen geringeren Kostenaufwand für die gleichen Arbeiten auf der Grundlage eines Voranschlages eines anderen Malerfachgeschäftes nachzuweisen, der dann maßgeblich ist. Dem Mieter bleibt es weiter unbenommen seiner anteiligen Kostentragungspflicht dadurch nachzukommen, daß er die Schönheitsreparaturen vor dem Ende des Mietverhältnisses fachgerecht in Eigenarbeit ausführt.
-------------------------------------------


Zu meinen Fragen:
Ist diese Abgeltung- bzw. Quotenregelung bei Beendigung nach §20 des Mietvertrages überhaupt noch wirksam? (sie berücksichtigt z.B. nicht die tatsächliche Abnutzung, lässt allerdings den KV flexibel erstellen bzw. Eigenarbeit zu, hat aber starre Prozentsätze)

Welche Renovierungen sind bei gewöhnlicher Nutzung der Wohnung nun tatsächlich zu tätigen bzw. abgeltungspflichtig? (Nassräume fallen unter die [überschrittene] 3-Jahres-Empfehlung somit nach §14 ggf. zu renovieren, Wohn- und Schlafzimmer unter die 5-Jahres-Empfehlung, sonstige Zimmer unter die 7-Jahres-Regelung somit nach der neuen Rechtslage nach §20 nichts zu unternehmen)

Herzlichen Dank!

8. Mai 2015 | 20:41

Antwort

von


(1250)
Friedrichstr 171
10117 Berlin
Tel: 03036445774
Web: https://www.rechtsanwalt-weber.eu
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:

Diese Abgeltungsquotenklausel ist voll unwirksam. Sie müssen daher weder Abgeltungszahlungen zu leisten noch nicht-fällige Schönheitsreparaturen erbringen.

Sie müssen somit nur die Schönheitsreparaturen erbringen, die tatsächlich notwendig sind. Entscheidend ist hierbei der Zustand der Wohnung, d.h. Sie müssen nur die Schäden ausbessern, die Sie selbst verursacht haben.

Bitte beachten Sie aber, dass der BGH im März aber auch entschieden hat, dass Schönheitsreparaturen nur auf den Mieter abgewälzt werden können, wenn die Wohnung renoviert übergeben wurde. Wenn Sie die Wohnung also bei Einzug unrenoviert übernommen haben, müssen Sie keine Schönheitsreparaturen erbringen. Allerdings haben Sie die Beweislast.

Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.

Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,

Robert Weber
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 8. Mai 2015 | 21:03

Sehr geehrter Herr Weber,

herzlichen Dank für Ihre rasche, hilfreiche Antwort. Für mich zur Klärung möchte ich folgende Nachfrage stellen:

Wir haben die Wohnung renoviert übernommen (Satz 1 des Vertrags, wie hier zitiert).

Verstehe ich Sie richtig:
1) Die Schönheitsreparaturen können somit wirksam auf uns (den Mieter) abgewälzt werden.

Bad und Küche wollen wir reparieren.
2) Da noch aber noch keine 5 Jahre abgelaufen sind, gilt: Für die restlichen Räume (die im Allgemeinen ab 5 Jahren fällig wären) müssen wir keine Abgeltung/Beteiligung der Kosten in irgendeiner Art leisten; es gibt allerdings auch keine "Schäden", die über normalen Gebrauch hinausgehen würden.

Herzlichen Dank nochmal.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 8. Mai 2015 | 21:18

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:

Der Vertrag hat zur Frage der renovierten Übernahme allenfalls eine Indizfunktion, er kann grundsätzlich durch entsprechende Beweise widerlegt werden.

Wenn Sie aber nun tatsächlich die Wohnung renoviert übernommen haben, können die Schönheitsreparaturen durchaus wirksam auf Sie abgewälzt werden.

Auch Punkt 2 haben Sie richtig verstanden.

Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.

Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,

Robert Weber
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 8. Mai 2015 | 21:25

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"

Die Antwort erfolgte außerordentlich prompt und sachbezogen. Ich bin sehr zufrieden mit der Form (und dem Inhalt) der geäußerten Antwort.

"
Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Robert Weber »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 8. Mai 2015
5/5,0

Die Antwort erfolgte außerordentlich prompt und sachbezogen. Ich bin sehr zufrieden mit der Form (und dem Inhalt) der geäußerten Antwort.


ANTWORT VON

(1250)

Friedrichstr 171
10117 Berlin
Tel: 03036445774
Web: https://www.rechtsanwalt-weber.eu
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Kaufrecht, Mietrecht, Urheberrecht, Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Grundstücksrecht, Medienrecht