Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen dargestellten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Der bei Ihnen aufgetretene Mangel im Hinblick auf die schadhaften Fenster ist von Ihrer Vermieterin entsprechend auf deren Kosten zu beseitigen.
Schadensersatz hat die Vermieterin auch für so genannte Mangelfolgeschäden zu leisten, also solche, die durch das Auftreten eines Mangels (hier: undichte Fenster) an anderen Sachen des Mieters entstehen (hier: Tapete, eventuell auch an den Rollos).
Betrifft der Mangelfolgeschaden Sachen, die im Eigentum der Vermieterin stehen und die an Sie mitvermietet worden sind, liegt dieses auf der Hand, gilt aber auch für Sachen, die in Ihrem Eigentum stehen und von Ihnen als Mieter in die Wohnung eingebracht worden sind.
Ihre Vermieterin hat vor diesem Hintergrund auch denjenigen Zustand herzustellen, der vor Schadenseintritt vorherrschte, hat also etwa die Wohndachfenster mit einem Rollo (innen) als Hitze- und Verdunklungsschutz auszustatten.
Sie hat den damaligen Zustand wiederherzustellen.
Auch diesbezüglich ist es unerheblich, ob Sie diese Ausstattung etwa vom Vormieter gegen einen Abschlag abgekauft haben, diese Ausstattung also in Ihrem Eigentum stünde, oder ob diese im Eigentum der Vermieterin steht und sie diese an Sie mitvermietet hatte.
Dieses gehört ebenfalls zur Schadensersatzhaftung der Vermieterin.
Der Vermieter haftet allerdings für Sachmängel der Mietsache (und daraus entstehende Schäden), die nach Vertragsschluss und nach Überlassung an den Mieter während der Mietzeit entstanden sind, nur, wenn ihn ein Verschulden trifft, das heißt bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verhalten.
Dies ist zum Beispiels der Fall, wenn der Vermieter unter Verstoß gegen seine Erhaltungspflicht schuldhaft den Mietmangel herbeigeführt hat, indem er gegen seine Prüfpflichten verstößt, was hier wahrscheinlich vorliegt.
Unabhängig von einem Verschulden Ihre Vermieterin können Sie aber jedenfalls die Miete mindern, solange der Mangel nicht behoben ist und wenn Ihre Vermieterin mit der Mängelbeseitigung (nicht mit der Schadensbeseitigung) in Verzug ist, selbst Abhilfe schaffen und den Mangel etwa durch ein Fremdunternehmen beseitigen lassen. Dafür können Sie auch einen Vorschuss von Ihrer Vermieterin verlangen.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben.
Falls Sie weiterhin Schwierigkeiten haben, Ihre Vermieterin dementsprechend zu überzeugen, können Sie sich gerne an mich wenden; eine gezahlte Erstberatung würde Ihnen bei einer etwaigen Vertretung angerechnet und geschrieben.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Abend.
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr gehrter Herr Hesterberg
zunächst vielen Dank für Ihre schnelle Burteilung und Einschätzung.
Folgende Verständnisfrage:
Die in Frage stehenden Rollos, die in Folge des Austauschs der schadhaften Fenster auch zu erneuern sind (die neuen Fenster erfordern andere Rollos) sind also zu Lasten der Vermieterin zu ersetzen /erneuern, da sie in ihrem Eigentum standen und an uns mitvermietet wurden, unabhängig ob ein Verschulden vorliegt, das wir so nicht sehen, denn sie hat sich ja nach Bekanntwerden des Schadens an den Fenstern um den Austausch derselben gekümmert, möchte nur die Rollos dazu nicht bezahlen ?
Herzlichen Dank vorab
mfG
LW
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Rückmeldung, die ich gerne wie folgt beantworte:
Unabhängig von einem Verschulden der Vermieterin besteht jedenfalls Ihr oben genanntes Minderungsrecht, was den Mieter berechtigt, die Mietzahlung bis zur Mängelbeseitigung zu verweigern.
Da Ihnen das Rollo jeweils bei den betreffenden Fenstern nunmehr fehlt, könnten Sie eine Minderung von einem sicherlich nur geringeren Prozentsatz in Höhe von 2 - 3 % aussprechen.
Noch eines zum Schadensersatz:
Grundsätzlich muss der Mieter alle Voraussetzungen dafür darlegen und ggf. beweisen, also auch ein schuldhaftes Verhalten des Vermieters.
Wenn aber feststeht, dass die Schadensursache nicht in den Herrschafts- und Einflussbereich des Mieters fällt, kommen dem Mieter Beweiserleichterungen zugute. Steht fest, dass die Ursache des Schadens oder des Mangels im Bereich der vom Vermieter überlassenen Räume liegt (Verteilung der Beweislast nach Gefahrenkreisen), wird vermutet, dass der Schaden vom Vermieter verursacht und verschuldet worden ist. Der Vermieter kann sich zwar entlasten. Gelingt ihm aber der Entlastungsbeweis nicht, ist er zum Schadensersatz bzw zur Erstattung der Aufwendungen verpflichtet.
Dieses sollte daher noch bedacht werden.
Falls Sie noch weitere Fragen haben, können Sie sich auch gerne telefonisch oder per E-Mail an mich wenden.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
nochmals kurz zum Verständnis:
Eine kostenlose Ersetzung der Rollos im Wege des Schadensersatzes ist also nur bei Verschulden der Vermieterin von ihr zu leisten (egal ob diese im Eigentum der Vermieterin stehen oder nicht), ansonsten gilt nur das vorerwähnte Minderungsrecht mit den genannten Folgen bei der Nichtbeseitigung des Mangels.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt