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Schönheitsreparaturklausel: Vermieter bestimmt Firma und zieht Kosten von Kaution ab

19. November 2020 15:17 |
Preis: 50,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


10:04

Hallo. In meinem Mietvertrag steht drin, dass ich als Mieter KEINE Schönheitsreparaturen durchführen darf, sondern der Vermieter eine Firma beauftragt, die dies fachgerecht durchführt und die daraus entstehenden Kosten von meiner Kaution abgezogen werden. Ist dies rechtens? Kann ich die Erstattung meiner Restkaution einklagen? Selbst nachbessern könnte ich in dem Fall nicht, wenn die beauftragte Firma schon alles renoviert hat.

Der Wortlaut im Mietvertrag lautet:

"Extravereinbarung Betreff Wohnungsübergabe bei Auszug:
Malerarbeiten sowie Bohrlöcher und Schäden werden beim Auszug vom Vermieter beauftragt und fachgerecht von einer Fachfirma die der Vermieter bestimmt ausgeführt und dürfen nicht selbst behoben werden. Die Kosten werden von der Kaution abgezogen bzw. in Rechnung gestellt, falls die Kautionshöhe nicht mehr ausreicht."

In meinem Fall geht es um das Weißstreichen einer Wand und die Entfernung von Bohlöchern. Die Wohnung wurde vor Einzug neu erbaut sodass ich eine tadellose Wohnung übernommen habe. Sollte ich alle Wände streichen, bei denen ich die Bohrlöcher schließe?

Ist es sinnvoll alle notwendigen Reparaturen selbst vorzunehmen und dies zu dokumentieren oder sollte ich mich an den Vertrag halten und im Nachgang darauf klagen, dass die Klausel nicht rechtens war, ich nun nichts mehr nachbessern kann, da dies die Firma bereits getan hat und nun nichts aus der entstandenen Rechnung bezahlen möchte?

Vielen Dank für die Rechtsberatung.

19. November 2020 | 16:16

Antwort

von


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Guten Tag,

ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der dazu von Ihnen mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:

Der von Ihnen zitierte Passus des Mietvertrages beseitigt das Ihnen als Mieter grundsätzlich zustehende Recht auf Selbstvornahme fälliger Reparaturen und Schönheitsreparaturen.

Der BGH hat in seinem Urteil vom 9. 06.2010, Az.: VIII ZR 294/09 entschieden, dass Klausel in Formularverträgen, die eine Mieter verpflichten, Schönheitsreparaturen "ausführen zu lassen", den
Mieter unangemessen benachteiligen und deshalb nach § 307 BGB unwirksam sind.

Es muss daher entschieden werden, ob die als Extravereinbarung gekennzeichnete Passage noch Teil eines Formularmietvertrages ist, oder ob eine im Einzelnen ausgehandelte Individualabrede vorliegt.

In letzterem Fall ist von einer Wirksamkeit auszugehen, ansonsten ist die Klausel unwirksam.

Aushandeln ist mehr als bloßes Akzeptieren einer vorgelegten Klausel. Vielmehr muss der Inhalt zwischen den Parteien ernsthaft zur Disposition gestanden und als Ergebnis gleichgewichtiger Verhandlungen herausgekommen sein.
Ich gehe eher davon aus, dass der Vermieter diese Klausel vorgelegt hat, und dass Sie nicht ernsthaft eine Möglichkeit gehabt hatten, etwas anderen vereinbaren zu können, so dass wahrscheinlich eine unwirksame Klausel vorliegt.

Sie haben dann gegen den Vermieter einen Anspruch auf Rückzahlung der einbehaltenen Kaution, weil die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung des Vermieters zumindest in dieser Höhe nicht bestand.

Ob Sie die Kaution in voller Höhe erstattet verlangen können, hängt davon ab, ob Sie überhaupt zu einer Endrenovierung verpflichtet waren. Das kann mangels erforderlicher Informationen hier nicht abschließend entschieden werden.

Hätten Sie selber endrenovieren müssen, ist der dann bei Selobstvornahme entstandene Kostenanteil abzusetzen; Sie können dann nur den darüber hinausgehenden Betrag erstattet verlangen.

Mit freundlichen Grüßen


Rückfrage vom Fragesteller 20. November 2020 | 10:02

Vielen Dank für die Beantowrtung. Ich habe eine Nachfrage. Diese Extraklausel ist Teil des Mietvertrages, sie ist also direkt im Mietvertrag implementiert. Nicht angehangen oder sonst irgendwas. Wie oben bereits geschildert verbietet mir diese Klausel, Malerarbeiten, Bohrlöscher sowie Schäden selbst auszuführen bzw. zu beheben. Es existiert weiterhin ein Standard-Paragraph bzgl. Schönheitsreparaturen mit den allseits anzutreffenden Inhalten wie:
"Bei Beendigung des Mietverhältnisses vor Fälligkeit der erforderlichenen Schönheitsreparaturen hat der Mieter entweder die erforderlichen Schönheitsreparaturen durchzuführen oder anteilige Reparaturkosten zu übernehmen."
Wie oben geschildert betrifft dies in meinem Fall nur Dübellöscher sowie Wand streichen. Da mir allerdings in der Extraklausel untersagt ist dies zu tun, kann ich doch gar nichts anderes machen, als die Extraklausel zu befolgen.
Und wenn diese Extraklausel unwirksam ist, die beauftragte Firma alllerdings die Renovierung schon vollzogen hat und ich nicht nachbessern kann, weil es nichts mehr zu renovieren gibt, kann ich doch nicht für die Zahlung der Renovierungskosten zur Kasse gebeten werden oder liege ich da falsch und muss anteilge Kosten bezahlen?

Herzlichen Dank für die Beantwortung meiner Nachfrage.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 20. November 2020 | 10:04

Guten Morgen,
nein, Sie liegen nicht falsch. Fordern Sie unter Hinweis auf Ihre zutreffenden Darlegungen die Kaution ein.
Ich hatte die Ausführungen nur zur Vervollständigung angeführt.

Mit freundlichen Grüßen

ANTWORT VON

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