Um dem Käufer die Finanzierung des Kaufpreises zu ermöglichen, verpflichtet sich der Verkäufer als derzeitiger Eigentümer, bei der Bestellung von Grundpfandrechten in beliebiger Höhe und zu beliebigen Bestimmungen, auch in vollstreckbarer Form (<a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/800.html" target="_blank" class="djo_link" title="§ 800 ZPO: Vollstreckbare Urkunde gegen den jeweiligen Grundstückseigentümer">§ 800 ZPO</a>), zugunsten von Finanzierungsgläubigern mitzuwirken, wenn gewährleistet ist, dass die Darlehensvaluta vorab zur Kaufpreisfinanzierung verwendet wird und dem Verkäufer dadurch keine sonstigen Kosten und Lasten entstehen. ... Der Verkäufer erteilt dem Käufer jeweils unter Befreiung von den Beschränkungen des <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/181.html" target="_blank" class="djo_link" title="§ 181 BGB: Insichgeschäft">§ 181 BGB</a> und unabhängig von der Rechtswirksamkeit dieses Vertrages die im Außenverhältnis unbeschränkte Vollmacht, alle Erklärungen abzugeben, zu denen der Verkäufer aufgrund der Bestimmung vorstehend Ziffer 1 verpflichtet ist, und entsprechende Erklärungen entgegenzunehmen. ... Kosten und Grunderwerbsteuer: a) Die Kosten, die durch die Beurkundung dieses Vertrages und seinen Vollzug entstehen, die Kosten der Bestellung etwaiger Finanzierungsgrundpfandrechte sowie die Grunderwerbsteuer trägt der Erwerber. b) Kosten für die Löschung eingetragener Belastungen trägt der Veräußerer, ebenso die Kosten der treuhänderischen Abwicklung der Gläubigerauflagen. 5.