Sehr geehrte Ratsuchende,
ich möchte Ihre Fragen auf Grund des dargelegten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Ich weise darauf hin, dass dies einer ersten Orientierung über die bestehende Rechtslage dient und ein ggf. persönliches Beratungsgespräch bei einem Anwalt Ihrer Wahl nicht ersetzt.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann die rechtliche Beurteilung beeinflussen.
Dies vorangestellt beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
Im Folgenden werde ich auf Ihre beiden konkreten Fragen eingehen und einen kurzen Überblick über die Erbfrage geben.
Vorab möchte ich aber etwas Grundsätzliches mitteilen.
Sicherlich haben beide Parteien vor 4 Jahren eine Vereinbarung getroffen, an die sich jeder auch grundsätzlich halten sollte, jedoch kann auf Grund der allein mündlichen Vereinbarung heute kein Nachweis über den jeweiligen Standpunkt erbracht werden, so dass es nunmehr gilt, eine neue einvernehmliche Lösung zu erzielen.
Im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung werden in aller Regel durch beide Parteien dem anderen Ehepartner Zugeständnisse gemacht, ähnlich eines Vergleiches.
1.
Hinsichtlich des Mietshauses gilt folgendes.
In Betracht käme eine Berücksichtigung ohnehin nur im Rahmen des Zugewinnausgleiches sofern beide Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben bzw. lebten.
Da der Ehemann das Mietshaus als vorweggenommene Erbfolge erhalten hat, wird der Wert dieses Mietshauses dem Anfangsvermögen nach § 1374 Abs. 2 BGB
hinzugerechnet.
Der Wert dieses Mietshauses ist bei der Berechung des Zugewinns lediglich ein Rechnungsposten.
Der ihn verkörperte Gegenstand verliert nach der Zuwendung grundsätzlich seine rechtliche Bedeutung. Deshalb kommt es weder auf Wertänderungen noch auf hieraus erzielte Gewinne oder Verluste an (BGH NJW 84, 2244; AG Groß-Gerau FamRZ 99, 657
; Muscheler FamRZ 98, 265 f.).
Maßgeblich für die Wertberechnung ist gemäß § 1376 Abs. 1 BGB
der Zeitpunkt des Erwerbs. Spätere Wertsteigerungen bleiben außer Betracht (BGH FamRZ 2004, 781
).
Die Einnahmen, die der Ehemann aus dem Mietshaus erzielt, werden nicht dem Anfangsvermögen hinzugerechnet.
Diese können von der Ehefrau allenfalls im Rahmen des Zugewinns berücksichtigt werden, wenn diese tatsächlich zu einer Vermehrung des Vermögens des Ehemanns führt, da ja beim Zugewinnausgleich auch das Endvermögen maßgeblich ist.
Da das Mietshaus jedoch entsprechend belastet ist, und die Verbindlichkeiten vom Endvermögen des Mannes abgezogen werden und die Einnahmen zugleich für die Erhaltung und Tilgung verbraucht werden, ist nicht davon auszugehen, dass durch die Mieteinnahmen eine Vermehrung des Vermögens des Ehemanns erzielt wird.
Insofern kann die Ehefrau nichts davon beanspruchen, da im Zugewinnausgleich nur die Differenz des Zugewinns beider Ehegatten zur Hälfte ausgeglichen wird.
Auch hinsichtlich möglicher Unterhaltsansprüche der Ehefrau dürften die Einnahmen aus dem Mietshaus nicht ins Gewicht fallen, da diese zur Finanzierung zurückgeführt werden und somit nicht als Einkommen zur Verfügung steht, da Verbindlichkeiten angemessen zu berücksichtigen sind.
Die Frage des Unterhalts hat sich, wie es scheint, jedoch noch nicht gestellt.
2.
Grundsätzlich kann zwischen den Parteien eine anderweitige Kostentragungspflicht vereinbart werden.
In aller Regel werden die Kosten einer Scheidung durch das Gericht gegeneinander aufgehoben, so dass jede Partei seine eigenen Anwaltskosten zu tragen hat und die Gerichtskosten geteilt werden.
3.
Solange das gemeinsame Haus im gemeinsamen Eigentum jeweils zur Hälfte steht, kann jeder Ehegatte über seinen Anteil verfügen, insbesondere auch vererben.
Hinsichtlich der Kostentragung gilt § 748 BGB
.
Jeder Teilhaber ist den anderen Teilhaber gegenüber verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Gegenstands sowie die Kosten der Erhaltung, der Verwaltung und einer gemeinschaftlichen Benutzung nach dem Verhältnis seines Anteils zu tragen.
Jedoch kann der Ehemann gemäß § 745 Abs. 2 BGB
eine anderweitige Verwaltung und Benutzung verlangen, die billigem Ermessen entspricht.
Dies ist in der Regel bei einem endgütigen Auszug eines Ehegatten aus dem gemeinschaftlichen Haus der Fall (Koblenz NJW 2000, 3791
), so dass hier eine Übernahme sämtlicher Kosten durch die Ehefrau billigem Ermessen entspricht, sofern diese das Haus alleine nutzt, gerade auch unter dem Kompromiss, dass der Ehemann keine Nutzungsentschädigung für die Alleinnutzung durch die Ehefrau fordert, obwohl er darauf einen Rechtsanspruch hätte.
Ich hoffe ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage geben und Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.
Bestehende Unklarheiten beantworte ich Ihnen gern innerhalb der kostenlosen Nachfragefunktion, wobei ich darum bitte, die Vorgaben dieses Forums zu beachten.
Darüber hinausgehende Fragen beantworte ich Ihnen gern im Rahmen einer Mandatserteilung.
Durch eine Mandatserteilung besteht auch die Möglichkeit einer weiterführenden Vertretung.
Die Kommunikation bei größerer Entfernung kann via Email, Post, Fax und Telefon erfolgen und steht einer Mandatsausführung nicht entgegen.
Mit freundlichen Grüßen
Marco Liebmann
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Liebmann,
vielen Dank für Ihre präzise, juristisch fundierte Antwort; gibt sie mir doch eine erste rechtliche Orientierung & bestätigt meine ersten "laienhaften" Internetrecherchen und Vermutungen bzgl. der Scheidng.vereinbarung und des Erbrechtes.
Eine letzte Frage stellt sich mir jedoch. Sie schreiben:
"Auch hinsichtlich möglicher Unterh.ansprüche der Ehefrau dürften die Einnahmen (Mietshaus) nicht ins Gewicht fallen, da diese zur Finanzierung zurückgeführt werden und somit nicht als Einkommen zur Verfügung stehen, da Verbindlichkeiten angemessen zu berücksichtigen sind....Frage des Unterhalts stellt sich nicht."
Doch, auch die Unterhaltsfragen sind teilweise ungeklärt, aber grundsätzlich nicht Gegenstand meiner Anfrage.
Auch ich verzichte bei der Unterhaltsregelung großzügig auf mir eigentlich von der Rangfolge als "uneheliche Lebensgefährtin mit gemeinsamen Kind" zustehenden Elternerziehungsunterhalt gegenüber meinem Lebensgefährten, der dann vom Netto meines Mannes abzuziehen wäre & somit einen geringeren Unterhalt gegenüber seiner Exfrau darstellen würde. Lediglich einen Kindesunterhalt werden wir berücksichtigen. Also auch ein Zugeständnis gegenüber der Exfrau.
Frage jedoch; Wenn mein Mann mittelfristig Einnahmen aus dem Mietshaus erzielt; sei es durch mgl.reduzierte Zahlungen von Verbindlichkeiten gegenüber der Bank oder geringere Reparatur-/Sanierungskosten (obgleich der Gesamtwert des Hauses theoretisch "verschuldet" bleibt); stünden in diesem Fall der Exfrau Unterhaltsansprüche aus diesen dann vorgenommenen Einnahmen zu?
Vielen Dank.
Gr. Schubert
Sehr geehrte Ratsuchende,
bezüglich Ihrer Nachfrage möchte ich folgendes ausführen:
Ihre Nachfrage lässt sich in dieser allgemeinen Formulierung nicht abschließend beantworten, da die Mieteinnahmen natürlich nur eine Einnahmequelle darstellen und die Schulden angemessen gegenüberzustellen sind.
Grundsätzlich gilt jedoch nach der Ehe der Grundsatz der Selbstverantworlichkeit.
Das bedeutet, dass die Exfrau grundsätzlich Ihren eigenen Lebensunterhalt selbst sicher stellen muss, sie somit eine Erwerbsobliegenheitspflicht trifft.
Darauf ist auf jeden Fall zurückzuführen, dass eine zeitlich unbefristete Unterhaltszahlung nach der Ehe nicht mehr in Betracht kommt.
Sofern eine Scheidungsfolgenvereinbarung geschlossen wird, sollte auf jeden Fall über den nachehelichen Ehegattenunterhalt auch eine Vereinbarung getroffen werden. Dieser kann ggf. gänzlich ausgeschlossen werden, sofern eine ausreichende Berücksichtigung bei der sonstigen Vermögensauseinandersetzung erfolgt.
Dies bietet beiden Partei Rechtssicherheit.
Ich hoffe ich konnte Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.
Für zukünftige Fragen und Problemlösungen stehe ich Ihnen jederzeit gerne wieder zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Marco Liebmann
Rechtsanwalt