qual. mietvertrag
beantwortet von
Rechtsanwalt Andreas Orth, LL.M. / Saarbrücken
Ich möchte meine Whg befristet vermieten für 5 jahre da ich nach ablauf dieser zeit die whg evtl selbst beziehen möchte gem 575 abs 1 s1 bgb. kann ich als vermieter dem mieter trotzdem ein kündigungsrecht einräumen, damit er nicht gebunden ist, obleich qual. mietvertraege dies ja eigentlich nicht vorsehen? 575abs 4 bgb verbietet dies doch eigentlich nur für vermieter, oder?