Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne erhalten Sie auf der Grundlage Ihres geschilderten Sachverhaltes eine Antowrt von mir:
1.
Nein, eine Kündigung zur Unzeit (§ 723 II BGB
(Bürgerliches Gesetzbuch) ist Ihnen nicht vorwerfbar. Da Sie eine GbR ohne eigenen Gesellschaftsvertrag geschlossen haben, richten sich sämtliche Rechte und Pflichten dieser Gesellschaft nach den gesetzlichen Vorschriften.
Diese sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) niedergelegt, insbesondere ab §§ 705 BGB
ff.
Natürlich gelten weitere allgemeine Grundsätze, etwa § 242 BGB
(Treu und Glauben).
2.
Da es keine vertraglich vereinbate Kündigungsfrist gibt und die Gesellschaft nicht auf eine bestimmte Zeit geschlossen ist, ist Ihre GbR nach dem Gesetz jederzeit ordentlich kündbar (§ 723 I S.1 BGB
). Auf einen wichtigen Grund, auf welchen Sie sich ggf. ebenfalls berufen könnten, kommt es nicht an.
3.
Auch wenn die GbR gerade ein Geschäft wie den Mietvertrag frisch geschlossen hat, ist dies kein Grund, die ordentliche Kündigung nicht aussprechen zu dürfen.
4.
Das Schicksal des Mietvertrages hängt von der Wirkung Ihrer Kündigung ab:
Da Ihre GbR nur aus zwei Personen besteht, löst die Gesellschaft sich auf und dies führt zu einer Liquidation des Vermögens der Gesellschaft. Hierbei sind schwebende Geschäfte (§ 740 BGB
) wie der Mietvertrag also ordentlich durch die GbR in Liquidation zu erfüllen.
Der Mietvertrag bleibt also bestehen und muss erfüllt werden von Mieter und Vermieter. Daher hat die Kündigung sicherlich nicht den Anlass zu einem Schaden gegeben, welcher für eine Kündigung zur Unzeit bedeutsam ist.
5.
Im Rahmen der Liquidation ist tatsächlich alles zu versilbern, um den Erlös zu teilen. Kauf bricht bekanntlich nicht Miete. Sollte die Halle also von der Teilungsversteigerung betroffen sein, würde der neue Erwerber in die Pflichten aus dem Mietvertrag eintreten.
Ich darf jedoch anmerken, dass die von Ihnen angedachte Teilungsvertseigerung nicht Teil der zu beantwortenden Frage ist und der Weg der Liquidation der Gesellschaft an dieser Stelle möglicher Weise eine andere Beurteilung erfordert.
Diese Antwort ist vom 26.12.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Hans-Jochen Boehncke
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Rechtsanwalt Hans-Jochen Boehncke
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Wenn ich Sie richtig verstehe, kann der Mietvertrag beendet werden, muss aber nicht. Kann denn eine Liquidation stattfinden, wenn der Mietvertrag weiter läuft ?
Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre sehr freundliche Bewertung. Der Mietvertrag muss aufrecht erhalten bleiben- er ist gegenwärtig ein sog. schwebendes Geschäft der GbR. Alle Einnahmen aus diesem Vertrag stehen Ihnen und Ihrer Mitgesellschafterin gemeinsam zu.
Es gibt kein gesondertes Recht, den Mietvertrag als GbR zu kündigen. Kündigungsmöglichkeiten folgen den mietvertraglichen Vereinbarungen.
Ergebnis: Über den Mietvertrag wären Sie als GbR in Liquidation weiterhin verbunden mit der Mitgesellschafterin.
Das wollen Sie aber nicht. Daher die Überlegung: Wenn Sie wirklich Ihren Anteil am Grundstück veräußern, was passiert mit dem Mietvertrag?
Antwort: Wer kauft, tritt in den Mietvertrag als Vermieter ein.