Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Eine Kündigung per E-Mail entfaltet leider keine Rechtswirksamkeit, weil die Schriftform nicht gewahrt ist.
Eine Abmahnung ist nicht erforderlich, wenn der Mieter für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist (§ 543 Abs. 3 Ziff. 3 BGB
).
Wenn Sie sicher gehen wollen, lassen Sie das Kündigungsschreiben durch einen Gerichtsvollzieher zustellen.
Für den Fall, dass Ihr Mieter nicht angetroffen wird oder die Annahme verweigert, kann der Gerichtsvollzieher das Kündigungsschreiben hinterlegen (vgl. § 183 ZPO
). Der Nachweis des Zugangs der Kündigung erfolgt dabei dadurch, dass der Tag der Zustellung auf einer Zustellungsurkunde vermerkt wird. Die Kosten sind vergleichsweise gering und liegen zwischen EUR 12 und EUR 15.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 05.10.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Diese Antwort ist vom 05.10.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
05.10.2011
|
23:20
Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
Hauptstraße 16 a
25488 Holm
Tel: 04103/9236623
Web: http://www.kanzlei-roth.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Rückfrage vom Fragesteller
05.10.2011 | 23:33
Vielen Dank für Ihre Antwort!
Ist in diesem §543 eine fristlose Kündigung gemeint?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
05.10.2011 | 23:35
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Ja, in der genannten Vorschrift geht es um die außerordentliche fristlose Kündigung des Mietvertrages.