Sehr geehrter Fragesteller,
bei einer Doppelvermietung sind beide Mietverträge gültig. Es ist daher nicht auszuschließen, dass Ihre Exfrau verlangen könnte, dass Sie ihr den Besitz am kompletten Haus einräumen. Sofern Sie dazu nicht in der Lage wären, da Mieter 1 einen Teil des Hauses bewohnt, drohen Schadensersatzansprüche und/oder eine Kündigung durch Ihre Exfrau.
Das Problem kann gelöst werden, wenn Sie mit Ihrer Exfrau einvernehmlich einen schrifltlchen Änderungsvertrag schließen und Ihr nur die tatsächlich von Ihr bewohnten Flächen zuweisen.
Falls Ihre Exfrau dazu nicht bereit ist, kann vorsorglich eine Anfechtung erklärt werden. Ob dies letztlich wirksam ist, kann an dieser Stelle ohne Kenntnis der Verträge nicht bewertet werden. Ich weise Sie auf die kurze Anfechtungsfrist gem. § 121 BGB
hin. Die Anfechtung muss ohne schuldhaftes Zögern erfolgen. Auch bei einer Anfechtung können unter Umständen Schadensersatzansprüche entstehen. Da Sie angeben, dass Haus wurde Ihnen überschrieben, waren Ihrer Exfrau ggf. die Umstände bekannt, was ebenfalls Einfluß haben kann, § 142 BGB
.
Wenn keine einvernehmliche Lösung möglich ist, empfehle ich Ihnen, sich in anwaltliche Beratung zu begeben und prüfen zu lassen, wie die Lage einseitig durch Sie gestaltet werden kann.
Ich hoffe, Ihre Frage beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Guido Matthes
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also da mieter 1 ihr lebensgefährte ist wusste sie auch vom mietvertrag ( 50% )
der vertrag mit ihr ist auch schon 2/2014 geschlossen wurden und erst jetzt ist die sache aufgefallen auch mir selber weil sie wegen der nebenkosten den mieterschutz beauftragt hatte und dieser die doppelvermietung bemerkt hat ...
da sie einen zeitmietbetrag hat bis 2022 und mit 1200,- gesamtmiete das haus super günstig ist von der miete gehe davon aus das sie von sich aus nicht kündigt ...
den §119 kann ich da nicht nutzen ??
schadenersatz ...wofür ? und welchen höhe wäre da möglich
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die neuen Informationen.
Wenn Ihre Exfrau von dem Mietvertrag mit Mieter 1 wusste, kann Sie sich auf die Doppelvermietung nicht berufen. Die Doppelvermietung ist ein Rechtsmangel. Auf Mängel, die der Mieter bei Vertragsschluss kannte, kann er sich nicht berufen; § 536b BGB
. Eine erfolgreiche Forderung nach Überlassung der ganzen Mietsache und Schadensersatz bei Nichterfüllung der Forderung, droht daher aktuell durch die Exfrau nicht.
Gleichwohl sollten Sie den Vertrag mit der Exfrau ändern, da andernfalls die Einheit des Mieter 1 bei dessen Auszug nicht ohne weiteres neu vermietbar wäre. Ob die Anfechtung erfolgreich wäre, kann ohne Kenntnis der Verträge und der näheren Umstände bei Abschluss nicht beurteilt werden.
Mit freundlichen Grüßen