Hat sie trotzdem Anspruch auf Trennungsunterhalt, wenn das Konto zur Verfügung steht?.
vom 28.1.2009
25 €
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beantwortet von
Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle / Oldenburg
der Anwalt meiner Frau schreibt: Ich habe Sie daher aufzufordern, mir über ihr gesamtes derzeit erzieltes Einkommen nach hierhin Auskunft zu erteilen und entsprechende Belege vorzulegen: Für die Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit sind die Gehaltsbescheinigungen der letzten 12 Monate lückenlos nach hierhin vorzulegen. ... Meiner Meinung nach fehlt es doch dann an der vom Gesetzgeber vorgegebenen "Bedürftigkeit". hat sie trotzdem Anspruch au Trennungsunterhalt, wenn das Konto zur Verfügung steht?