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Anspruch auf Schadensbehebung-Defekte Wasserhähne

8. Juli 2006 11:57 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwältin Nina Marx

Sehr geehrte Damen und Herren!
Wir sind im September/Oktober 2005 in die damals neu erworbene Eigentumswohnung der Mutter meines Lebensgefährten in einem Mehrparteienhaus eingezogen. Das Haus wurde vor ca. 2-3 Jahren komplett kernsaniert, stand dann leer, bis es der jetzt noch dafür zuständige Bauträger, meines Wissens nach, aus Konkursmasse kaufte. Das bedeutet, es war für uns Erstbezug und die Bäder waren bis dahin noch nie benutzt worden. Jetzt sind die Wasserhähne an beiden Waschbecken im Badezimmer defekt, was soweit geht, dass bei einem permanent Wasser austritt und auch an der Unterseite des Beckens herausläuft. Der beauftragte Hausmeister ist der Meinung sie müssten komplett ausgetauscht werden. Wir haben uns bei der Hausverwaltung erkundigt, ob Ansprüche an die Firma bestehen, die die Hähne damals eingebaut hat. Deren Auskunft war, wir hätten keinerlei Anspruch, da das Haus ja aus Konkursmasse gewesen sei und zwei Jahre leerstand und deswegen nicht als Neubau bzw. Erstbezug gilt, sondern als gebraucht. Wir sollen jetzt die ganze Sache regeln und bezahlen, sollen den Herrschaften dann die Rechnung schicken, damit sie im Nachhinein EVENTUELL doch etwas davon übernehmen. Deswegen meine Frage: Ist das so korrekt? Für Armaturen, die erst seit einem dreiviertel Jahr in Betrieb waren? Zumal die Wohnungen auf der Werbetafel, welche immer noch vor dem Haus steht, auch als Erstbezug deklariert sind.
Für eine Beantwortung wäre ich Ihnen sehr dankbar, mfg ALM

Sehr geehrter Ratsuchender,

1.Die Mangelhaftigkeit von Armatureinbauten ist von der Tatsache, dass ein Objekt als Erstbezug oder „gebraucht“ gekauft wurde zu trennen. Wenn nicht im Vertrag eine wirksame Haftungsausschlußklausel aufgrund des langen Leerstandes vereinbart wurde, ist die Einbaufirma haftbar für den Fall, dass der Mangel tatsächlich aufgrund eines falschen Einbaus erfolgt ist.

2.Der Anspruch auf Mangelbeseitigung verjährt in drei Jahren ab Abnahme des Werkes. Sie müssten also herausfinden, wann genau die Sanierung erfolgte und wann die Abnahme erfolgt ist. Nach Ihrer Schilderung kann es sein, dass die Ansprüche bereits verjährt sind.

3.Sollten die Ansprüche noch nicht verjährt sein, müssen Sie der Einbaufirma eine Frist zur Behebung der Mängel (2 Wochen) setzten und nach Ablauf der Frist den Mangel selbst beseitigen bzw. beseitigen lassen und die Aufwendungen ersetzt verlangen.

Da hier Verjährung des Anspruchs droht, rate ich Ihnen schnellstmöglich einen Anwalt vor Ort einzuschalten, der Ihren Anspruch aufgrund aller erforderlicher Unterlagen prüft.


Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen. Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüssen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
Weiler Rechtsanwälte
Sonnenstr. 2
80331 München
Tel: (089) 20604130
kanzlei@weiler-rechtsanwaelte.de
Abschließend darf ich mir erlauben, noch auf Folgendes hinzuweisen:
Meine Auskunft umfasst die wesentlichen Gesichtspunkte, die in Fällen der geschilderten Art im Allgemeinen zu beachten sind.
Insbesondere bezieht sich meine Auskunft nur auf die Informationen, die mir zur Verfügung stehen. Eine umfassende Sachverhaltsermittlung ist für eine verbindliche Einschätzung unerlässlich. Diese Leistung kann im Rahmen der Online-Beratung nicht erbracht werden.
Darüber hinaus können eine Reihe weiterer Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem anderen Ergebnis führen. Auch einige Rechtsfragen wie z. B. die Frage der Verjährung oder von Rückgriffsansprüchen gegenüber Dritten etc., können mit dieser Auskunft nicht geklärt werden. Ferner sind verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.

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