Sehr geehrter Ratsuchender,
1.Die Mangelhaftigkeit von Armatureinbauten ist von der Tatsache, dass ein Objekt als Erstbezug oder „gebraucht“ gekauft wurde zu trennen. Wenn nicht im Vertrag eine wirksame Haftungsausschlußklausel aufgrund des langen Leerstandes vereinbart wurde, ist die Einbaufirma haftbar für den Fall, dass der Mangel tatsächlich aufgrund eines falschen Einbaus erfolgt ist.
2.Der Anspruch auf Mangelbeseitigung verjährt in drei Jahren ab Abnahme des Werkes. Sie müssten also herausfinden, wann genau die Sanierung erfolgte und wann die Abnahme erfolgt ist. Nach Ihrer Schilderung kann es sein, dass die Ansprüche bereits verjährt sind.
3.Sollten die Ansprüche noch nicht verjährt sein, müssen Sie der Einbaufirma eine Frist zur Behebung der Mängel (2 Wochen) setzten und nach Ablauf der Frist den Mangel selbst beseitigen bzw. beseitigen lassen und die Aufwendungen ersetzt verlangen.
Da hier Verjährung des Anspruchs droht, rate ich Ihnen schnellstmöglich einen Anwalt vor Ort einzuschalten, der Ihren Anspruch aufgrund aller erforderlicher Unterlagen prüft.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen. Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüssen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
Weiler Rechtsanwälte
Sonnenstr. 2
80331 München
Tel: (089) 20604130
kanzlei@weiler-rechtsanwaelte.de
Abschließend darf ich mir erlauben, noch auf Folgendes hinzuweisen:
Meine Auskunft umfasst die wesentlichen Gesichtspunkte, die in Fällen der geschilderten Art im Allgemeinen zu beachten sind.
Insbesondere bezieht sich meine Auskunft nur auf die Informationen, die mir zur Verfügung stehen. Eine umfassende Sachverhaltsermittlung ist für eine verbindliche Einschätzung unerlässlich. Diese Leistung kann im Rahmen der Online-Beratung nicht erbracht werden.
Darüber hinaus können eine Reihe weiterer Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem anderen Ergebnis führen. Auch einige Rechtsfragen wie z. B. die Frage der Verjährung oder von Rückgriffsansprüchen gegenüber Dritten etc., können mit dieser Auskunft nicht geklärt werden. Ferner sind verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.
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