Sehr geehrte Fragenstellerin,
ich bedanke mich für Ihre Frage und hoffe Ihnen auf Basis Ihrer Angaben wie folgt weiterhelfen zu können:
Grundsätzlich stellt die Zusendung unverlangter Email-Werbung nach §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB einen unterlassungs- und schadensersatzbewährten Eingriff dar und kann unter Umständen auch gegen geltendes Wettbewerbsrecht verstoßen, soweit eine unerbetene
Zusendung von Werbung ohne vorheriges Einverständnis oder in den Fällen, in denen nicht bereits eine Geschäftsverbindung besteht, im Sinne eines Verstoßes gegen § 7 Abs. 2 Ziffer 3 UWG wettbewerbswidrig ist.
Allerdings ist hierzu einschränkend anzuführen, dass Sie eine solche Verletzung auch zu vertreten haben müssen, was angesichts des von Ihnen beschriebenen Sachverhaltes nahezu auszuschließen ist.
Soweit also Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche angedroht werden, ist dies mangels Verschuldens Ihrerseits nicht weiter relevant.
Allerdings besteht tatsächlich gemäß § 34 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) das Recht auf folgende Auskünfte:
Über welche gespeicherten Daten zu der Person Sie verfügen und woher Sie diese Daten haben
An welche Empfänger oder sonstige Stellen diese Daten weiter gegeben worden sind
Zu welchem Zweck die Speicherung erfolgte
Im Übrigen steht dem Gegner auch ein Widerspruchs- und Sperrungsrecht gemäß § 28 Absatz 4 BDSG zur Nutzung und Übermittlung der Daten zu.
Abschließend darf ich noch auf ein Urteil des Landgerichts Berlin hinweisen, dass die Check-Mail bei einem Double-Opt-In-Verfahren für eine NewsletterBestellung nicht als Spam klassifiziert.
Wörtlich heisst es:
"Es ist der Antragsgegnerin nicht zuzumuten, in
jedem Einzelfall sicherzustellen, dass das sogenannte Double-Opt-In-
Verfahren, das sie nach ihrer Darstellung der Versendung ihres Newsletters
vorgeschaltet hat, nicht missbraucht wird.
Abschließend hoffe ich, Ihnen einen ersten Einblick* in die Rechtslage verschafft zu haben und stehe Ihnen jederzeit und ausgesprochen gern für (kostenlose) Rückfragen zur Verfügung!
Da wir bundesweit tätig sind, vertrete ich Sie auch gerne anwaltlich, wenn Sie dies wünschen, wobei die Kommunikation auch via Email, Post, Fax und Telefon erfolgen kann und einer Beauftragung nicht entgegen steht.
Mit freundlichen Grüßen und den besten Wünschen,
Ihr
Alexander Stephens
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*Hinweis:
Bei der obigen Beantwortung Ihrer Frage, die ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Bitte berücksichtigen Sie deshalb, dass dies eine umfassende juristische Begutachtung nicht ersetzen kann und soll.
Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung unter Umständen sogar völlig anders ausfallen. Nutzen Sie deshalb die kostenlose Rückfragemöglichkeit, sollten noch Fragen offen stehen. Über eine positive Bewertung durch Sie würde ich mich sehr freuen.