Sehr geehrte Ratsuchende,
auf Grundlage der Sachverhaltsschilderung kann ich Ihnen folgende Einschätzung geben:
Es ist zutreffend, dass der Anspruch auf ALG I gemäß § 156 Abs. 1 Nr. 3 SGB III
ruht, wenn Ihnen Leistungen wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung zuerkannt werden. Allerdings enthält der nachfolgende Absatz 2 in der betreffenden Vorschrift noch eine wichtige Ergänzung zu § 156 Abs. 1 Nr. 3 SGB III
. Das Arbeitslosengeld ruht nämlich erst vom Beginn der laufenden Zahlung der Rente an.
D.h., wenn Sie keine Rentenzahlungen wegen voller Erwerbsminderung erhalten, dann ruht Ihr Anspruch auf ALG I auch nicht.
Es ist nun ganz wichtig, dass Sie – ggf. in anwaltlicher Vertretung – schnellstmöglich Kontakt zur BA aufnehmen und auf Ihren Bescheid der DRV sowie auf § 156 Abs. 2 Nr. 2 SGB III
verweisen.
Ich gehe davon aus, dass die Widerspruchsfrist gegen den Bescheid der Einstellung der Leistungen zum 20.04. abgelaufen ist. Sie haben aber über § 44 SGB X
noch die Möglichkeit einen Überprüfungsantrag nach Ablauf der Widerspruchsfrist zu stellen, um rückwirkend Leistungen von der BA zu erhalten. Der Widerspruch gegen den Bescheid der DRV hat aktuell keine Auswirkungen auf den (bereits rechtskräftigen) Einstellungsbescheid der BA.
Mit freundlichen Grüssen
Valeska Tkotsch
Rechtsanwältin
Da ich den VDK hinzugezogen habe und eine VDK Rechtsanwältin für mich in der Sache tätig ist, bin ich unsicher und möchte bei dieser Anwältin nicht das Gefühl wecken, dass ich ihr nicht vertraue oder ihre Kompetenz untergrabe ?! Als Laie kann ich ihr ja nicht die Gesetze erklären - sie ist die Anwältin und müsste doch eigentlich auch diese Ergänzung § 156 Abs. 2 Nr. 2 SGB III kennen?....Sie verwies leider nur auf die Rechtslage des § 156 Abs. 1 Nr. 3 SGB III !!! Daher meine Rückfrage an Sie:
Greift der § 156 Abs. 2 Nr. 2 SGB III tatsächlich, wenn eine volle Erwerbsminderung von der DRV festgestellt wurde seit 07.05.18 bis voraussichtlich 31.05.22 nach § 43 Abs. 2 SGB VI - und der Ablehnungsgrund "Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen sind nicht erfüllt" angegeben ist?
Im Ablehnungsbescheid der DRV steht als letzter Satz: " Der Versicherte ist auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter 3 Std täglich arbeitsfähig".
Ich bin jetzt unsicher, da durch meinen Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid der DRV ja noch nicht gewährleistet ist, ob die Zahlung der Erwerbsminderungsrente nach Prüfung und Entscheidung meines Widerspruches doch geleistet wird? - daher meine Bedenken ob der § 156 Abs. 2 Nr. 2 SGB III angewendet werden kann ? Desweiteren bin ich verunsichert, da mir die BA das ALG1 vom 04.11.19 bis 20.04.20 nach dem § 136 SGB III gewährt hatte - und NICHT !!! nach dem § 145 Absatz 1 Satz 1 SGB III (Nahtlosigkeitsregelung) - so wie von mir beantragt und mit dem BA besprochen und schriftlich bestätigt wurde.
Ich wäre ihnen sehr dankbar für die Beantwortung meiner Nachfrage. Vielen herzlichen Dank
Sehr geehrte Ratsuchende,
sprechen Sie offen mit Ihrer Anwältin, wenn Sie bzgl. der Vorgehensweise oder der Rechtslage verunsichert sind. Das ist unproblematisch und stellt auch nicht die Kompetenz Ihrer Anwältin in Frage. Es ist wichtig, dass Sie die Beratungsleistungen Ihrer Anwältin in Anspruch nehmen, um Ihre Ansprüche zu realisieren.
Ich kann insoweit nur erneut auf den Gesetzestext verweisen, wonach der Anspruch auf ALG I erst vom Beginn der laufenden Zahlung der Rente wegen voller Erwerbsminderung gemäß § 156 Abs. 2 Nr. 3 SGB III
ruht. Im Anwendungsbereich des § 156 Abs. 1 SGB III
findet der § 156 Abs. 2 SGB III
uneingeschränkt Anwendung.
Ein Anspruch auf ALG I könnte aber in Ihrem Fall entgegen der ursprünglichen Angabe bzgl. eines Ruhenstatbestands nicht bestehen. Denn angesichts Ihrer stark eingeschränkten Arbeitsfähigkeit stehen Sie dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung und können folglich nicht in ein Arbeitsverhältnis vermittelt werden.
Bei voller Erwerbsminderung kommen außerdem Ansprüche nach dem SGB XII in Betracht. Bitte beachten Sie insoweit auch, dass Sie einen Anspruch auf vorläufige Leistungen gemäß § 43 SGB I
haben, wenn zwischen den Sozialleistungsträgern (DRV, BA, Jobcenter etc...) streitig, ist wer für die Leistungen zuständig ist.
Die Anspruchsvoraussetzungen für das zurückliegende ALG I betreffen einen anderen Sachverhalt, der nicht von der Ausgangsfrage umfasst war. Demzufolge müssten Sie hierzu eine neue Frage stellen.
Ich wünsche Ihnen alles Gute!
Mit freundlichen Grüßen
Valeska Tkotsch