Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Ist die Aufforderung, ihre Arbeit der letzten 3 Monate aufzulisten, rechtens?
Ja, die Aufforderung ist grundsätzlich rechtens. Als Arbeitgeber haben Sie das Recht, von Ihrer Mitarbeiterin eine Auskunft über die von ihr erbrachten Arbeitsleistungen zu verlangen, insbesondere wenn Zweifel an der tatsächlichen Arbeitsleistung bestehen. Dies ergibt sich aus dem arbeitsvertraglichen Austauschverhältnis: Der Arbeitnehmer schuldet die Arbeitsleistung, der Arbeitgeber die Vergütung. Wenn Sie Anhaltspunkte haben, dass keine oder nur unzureichende Arbeitsleistung erbracht wurde, dürfen Sie eine Aufstellung der Tätigkeiten verlangen, um den Vergütungsanspruch zu überprüfen.
2. Ist es möglich, im Nachhinein ohne vorherige Androhung oder Abmahnung das Gehalt zu kürzen, wenn keine Aktivitäten belegt werden können?
Grundsätzlich besteht der Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers nur, wenn er die geschuldete Arbeitsleistung erbracht hat (§ 611a BGB). Kann die Mitarbeiterin keine Arbeitsleistung nachweisen und ist objektiv feststellbar, dass sie tatsächlich nicht gearbeitet hat, besteht für diesen Zeitraum kein Anspruch auf Vergütung.
Allerdings ist zu beachten, dass die Beweislast für die Nichterbringung der Arbeitsleistung grundsätzlich beim Arbeitgeber liegt. Sie müssten also darlegen und ggf. beweisen, dass die Mitarbeiterin tatsächlich keine Arbeitsleistung erbracht hat. Die bloße Behauptung reicht nicht aus. Die Aufforderung zur Tätigkeitsaufstellung ist daher ein zulässiges Mittel, um diesen Nachweis zu führen.
Eine Kürzung oder Verweigerung des Gehalts ohne vorherige Abmahnung ist möglich, wenn objektiv keine Arbeitsleistung erbracht wurde. Eine Abmahnung ist nur dann erforderlich, wenn Sie wegen Schlechtleistung kündigen oder arbeitsrechtliche Maßnahmen ergreifen wollen. Für die Verweigerung der Vergütung bei Nichterbringung der Arbeitsleistung ist eine Abmahnung nicht zwingend erforderlich.
3. Wenn ja, nur für den laufenden Monat oder auch rückwirkend und in welcher Höhe? Oder muss ich mir eine fehlende Kontrolle anrechnen lassen?
Sie können die Vergütung für alle Zeiträume kürzen bzw. verweigern, in denen keine Arbeitsleistung erbracht wurde. Das gilt auch rückwirkend für die vergangenen Monate, sofern Sie nachweisen können, dass keine Arbeitsleistung vorlag. Die Höhe der Kürzung richtet sich nach dem Umfang der nicht erbrachten Arbeitsleistung. Wurde gar nicht gearbeitet, kann das Gehalt für den gesamten Zeitraum einbehalten werden.
Allerdings ist zu berücksichtigen, dass Sie als Arbeitgeber eine gewisse Kontroll- und Überwachungspflicht haben, insbesondere bei Homeoffice-Tätigkeiten. Wenn Sie keinerlei Kontrolle ausgeübt und keine Vorgaben gemacht haben, kann dies im Einzelfall dazu führen, dass Ihnen ein Mitverschulden angelastet wird. Dennoch bleibt es grundsätzlich dabei, dass ohne Arbeitsleistung kein Vergütungsanspruch besteht.
Zusammenfassend:
- Die Aufforderung zur Tätigkeitsaufstellung ist rechtens.
- Sie können das Gehalt verweigern, wenn keine Arbeitsleistung erbracht wurde und Sie dies nachweisen können.
- Dies gilt auch rückwirkend für die vergangenen Monate.
- Sie müssen sich ggf. eine fehlende Kontrolle anrechnen lassen, was im Streitfall zu einer Minderung Ihres Anspruchs führen könnte, ändert aber nichts am Grundsatz "ohne Arbeit kein Lohn".
Abschließend: Sie sind nur zur Zahlung verpflichtet, wenn die Mitarbeiterin tatsächlich gearbeitet hat. Kann sie dies nicht belegen und können Sie nachweisen, dass keine Arbeitsleistung erbracht wurde, besteht kein Vergütungsanspruch.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Deniz Altundag
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