Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
1. Grundsätzlich hat das BAG sich der Rechtsprechung des EuGH dahingehend angeschlossen, dass bei einer Dauererkrankung der gesetzliche Urlaubsanspruch nicht verfällt, sondern mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses abzugelten ist, wenn er nicht vorher genommen werden kann. In seiner aktuellen Entscheidung vom 22.11.2011 hat der EuGH diese Rechtsprechung aber eingeschränkt. Wenn staatliche Rechtsvorschriften, wie etwa ein Tarifvertrag, Verfallsfristen vorsehen, dann ist dies zulässig, wenn die Frist mindestens 15 Monate beträgt (EuGH, Urteil vom 22.11.2011, Az. C‑214/10
).
Der TV-L sieht einen Übertragungszeitraum bis zum 31.5. des Folgejahres vor. Dies ist nach der aktuellen Rechtsprechung zu beachten. Sie können daher nur den Urlaub dieses Jahres als Abgeltung verlangen. Sie sollten zur Sicherheit alle Ansprüche anmelden, denn man wird abwarten müssen, ob der Verfall möglicherweise nur für den tariflichen Mehrulraub gilt, also für den Urlaub, der über dem Mindesturlaub liegt.
Wahrscheinlich bleibt es aber bei den obigen Ausführungen.
2. Für die Rechtsschutzversicherung ist der Rechtsschutzfall dann eingetreten, wenn der Anspruch erstmals fällig wird. Ihr Arbeitsverhältnis endet mit dem 31.12.2011 und damit wäre der Abgeltungsanspruch am 1.1.2012 fällig. Da dieses Datum in der Karenzzeit liegt, wäre die Rechtsschutzversicherung frei.
Sie können den Eintritt des Rechtsschutzfalles also nicht selbst "steuern".
Bitte bedenken Sie, dass jede Ergänzung des Sachverhalts zu einer veränderten Beurteilung führen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeits- und Familienrecht
Paulistr. 10
31061 Alfeld
Tel. 05181/5013 od. 5014
Fax: 05181/24163
email: anwaltwoehler@googlemail.com
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Diese Antwort ist vom 30.11.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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