Änderung Kostenverteilungsschlüssel gem. § 16 (3) WEG
vom 30.8.2017
52 €
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beantwortet von
Rechtsanwalt Peter Eichhorn / Pirna
Entspricht es den Grundsätzen "ordnungsgemäßer Verwaltung" gemäß <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/WEG/16.html" target="_blank" class="djo_link" title="§ 16 WEG: Nutzungen, Lasten und Kosten">§ 16 (3) WEG</a> und ist es durch die bisherigen BGH Entscheidungen ("weiter Gestaltungsspielraum", "keine zu strengen Anforderungen an die Auswahl eines angemessenen Kostenverteilungsschlüssels") gedeckt, wenn hierzu (1) • alle Wohnflächen mit dem Faktor 1, • alle Grundflächen der Kellerräume (Deckenhöhe ausnahmslos > 2,4 m) mit dem Faktor 0,5, • die gesamte Gartenfläche (SNR; Partei A) mit dem Faktor 0,5 sowie • alle Flächen der PKW-Stellplätze (SNR; Parteien A, B und C) mit dem Faktor 0,25 bewertet werden und (2) die Parteien B und C den auf diese Weise ermittelten neuen Verteilungsschlüssel für die o. a.