Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben wie folgt beantworten:
Unter Bestandsschutz versteht man im Baurecht das durch § 14 GG
geschützte Recht des Eigentümers, eine bauliche Anlage, die einmal legal war, auch dann zu erhalten und zu nutzen, wenn diese infolge einer Änderung der Rechtslage nicht mehr genutzt werden dürfte. (Felix Müller, Bauplanungsrecht)
Vom Bestandsschutz gedeckt sind Unterhaltungs-, Instandsetzungs- oder Modernisierungsmaßnahmen.
Nicht gedeckt sind aber qualitativ und quantitativ wesentliche Änderungen.
Der Bestandsschutz kann zum einen bei Eingriffen in die Bausubstanz erlöschen. Letzteres ist der Fall, wenn das Gebäude zerstört oder so erheblich geändert wird, daß das geänderte Gebäude nicht mehr mit dem alten, bestandsgeschützten identisch ist. (Vgl.: BVerwG, Beschluß vom 27.7.1994 - 4 B 48/94
)
Die Bewertung des Bestandschutzes ist stets eine Frage des Einzelfalls.
So führt der BGH in seiner Entscheidung vom 08.05.2003 (Az.: III ZR 68/02
) aus:
Inwieweit eine bestimmte Art der Nutzung einer baulichen Anlage in ihrem Bestand geschützt ist, richtet sich danach, ob und gegebenenfalls in welchem Maße die bebauungsrechtliche Situation nach der Verkehrsauffassung als noch von dieser Nutzung geprägt erscheint. Vom Standpunkt eines objektiven Betrachters aus gesehen muß die Anlage in ihrer Umgebung für die bisher dort ausgeübte Nutzung noch offen sein. Der Bestandsschutz für eine bestimmte Art von Nutzung endet nicht notwendig schon mit deren faktischer Beendigung. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG
räumt dem Berechtigten vielmehr zum Schutze des Vertrauens in den Fortbestand einer bisherigen Rechtsposition je nach den konkreten Einzelumständen eine gewisse Zeitspanne ein, innerhalb derer der Bestandsschutz nachwirkt und noch Gelegenheit besteht, an den früheren Zustand anzuknüpfen.
Das OVG NW führt im Urteil vom 14.3.1997 - 7 A 5179/95
– aus:
Wird ein Wohngebäude auch über zahlreiche Jahre hinweg nicht genutzt, so führt die bloße Nichtnutzung als solche nicht schon regelmäßig zum Erlöschen des durch die erteilte Baugenehmigung vermittelten Bestandsschutzes; eine Aufgabe der Wohnnutzung und damit ein Erlöschen des Bestandsschutzes ist vielmehr erst dann regelmäßig anzunehmen, wenn das Gebäude selbst in einer Weise dem Verfall preisgegeben wird, der auch nach außen hin verdeutlicht, daß eine (jederzeitige) Wiederaufnahme der nur unterbrochenen Nutzung vom Berechtigten offensichtlich nicht mehr gewollt ist.
…
Ein Erlöschen des Bestandsschutzes kommt ferner dann in Betracht, wenn die genehmigte Nutzung aufgegeben wird. Insoweit richtet sich die Frage, ob eine bestimmte Art der Nutzung einer baulichen Anlage (noch) in ihrem Bestand geschützt ist, danach, ob und gegebenenfalls in welchem Maße die baurechtliche Situation nach der Verkehrsauffassung als noch von dieser Nutzung geprägt erscheint. Vom Standpunkt eines objektiven Betrachters aus gesehen muß die Anlage in ihrer Umgebung für die bisher dort ausgeübte Nutzung noch offen sein.
Ich hoffe, Ihnen zunächst geholfen zu haben. Zunächst zu klären wäre, warum kein Bestandschutz mehr bestehen soll. Wenn es um die Nicht-Nutzung geht, sollten Sie nach obiger Rechtsprechung argumentieren. Die Behörde wird ohnehin zunächst einen Bescheid erlassen müssen, hiergegen wäre mit den Argumenten dann Widerspruch einzulegen.
Ich hoffe, Ihre Frage umfassend und zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Viel Erfolg bei dem Termin.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Steininger
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 16.01.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Stefan Steininger
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Besten Dank für Ihre schnelle Antwort.
Der Termin verlief teilweise erfolgreich. Nach meiner Frage was es mit der Sache auf sich hätte, wurde mir gesagt das, da eine Nutzungsänderung bei Bezug stattfinden würde der Bestandsschutz aufgehoben wäre und ich nur nach Erhalt einer Baugenehmigung das Haus wieder als Wohnhaus nutzen könnte. Die Frage nach der Nutzungsänderung wurde wurde wie folgt beantwortet: das Haus hätt mehr als 4 Jahre ???? leergestanden: also Verlust des Bestandsschutzes und Nutzungsänderung. Ich meldete an das hier ein Irrtum vorliegen würde da, als ich das Haus vor einem Jahr besichtigt hatte es möbliert war und eine eigerichtete Küche und ein eingerichtetes Bad besass und das die Möbel erst nach Unterzeichnung des Kaufvertrages im Sept.05 geräumt wurden und das Haus keine Anzeichen von Vernachlässigung zeigte. Dann herrschte eine Weile Schweigen wonach man ziemlich hilfreich wurde. Wenn ich das irgendwie beweisen könnte, wäre die Sache vom Tisch. Nunn wollte ich noch wissen wie so ein Verfahren zu stande kommt: "wenn es uns zugetragen wird"!!!!! Also schien sich das Amt in keiner Weise von der Richtigkeit der Annahme überzeugt zu haben. (haben die nichts Besseres zu tun?) Das ganze kommt mir ziemlich unausgegoren vor.
Ihre Antwort war sehr aufschlussreich.
Bin mal gespannt was noch kommt, da ich erfahren habe das ein Flurbereinigungsverfahren angestossen worden ist.
Mit freundlichen Grüssen,
Es freut mich, Ihnen geholfen zu haben und zu einem positiven Ergebnis beitragen zu können.
Ich wünsche Ihnen weiterhin viel Erfolg!