Die Wohnung wurde während dieses Zeitraumes nicht renoviert und im Wohnzimmer wurde relativ stark geraucht, was vergilbte Tapeten und angegilbe Türen zur Folge hatte. ... Ist die Anzeige wegen einer unvorhergesehenen Gefahr oder weil sich die Schäden unverhältnismäßig ausbreiten würden nicht möglich, so sind die zum Schutz der Mietsache erforderlichen Maßnahmen unverzüglich zu ergreifen. §7 – Schönheitsreparaturen 1.Der Mieter verpflichtet sich, während der Dauer der Mietzeit gemäß nachstehendem Fristenplan die Schönheitsreparaturen [Tapezieren und Anstreichen der Wände und Decken, Streichen der Heizkörper einschließlich Heizungsrohre, der Innentüren samt Rahmen, der Einbauschränke sowie der Fenster und Außentüren von innen] auf eigene Kosten in fachhandwerklicher Ausführung vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. 2.Fristenplan Die Schönheitsreparaturen sind spätestens in folgenden Zeitanständen durchzuführen: -In Küchen, Bädern und Duschen alle 3 Jahre -in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle 5 Jahre -in anderen Nebenräumen alle 7 Jahre. 3.Endet das Mietverhältnis vor Ablauf der unter 2. genanten Renovierungsfristen, so hat der Mieter die Durchführung der Schönheitsreparaturen anteilig wie nachstehend genannt zu übernehmen: In Küchen, Bädern und Duschen nach 1 Jahr 33,3% Nach 2 Jahren 66,6% Nach 3 Jahren 100% … [usw.]