Sehr geehrte Ratsuchende,
unter Berücksichtigung Ihrer Angaben und Ihres Einsatzes beantworte ich die von Ihnen gestellten Fragen sehr gerne zusammenfassend wie folgt:
1. Kann für Tür noch Schadensersatz geltend gemacht werden?
Ein Schadensersatz bezüglich der Tür scheidet leider aus, da das Übernahmeprotokoll diesen Mangel nicht ausweist und der Schaden somit als nicht vorhanden gilt bzw. nicht durch den Mieter verursacht gilt.
Wie wichtig es ist, sich auf das schriftliche Übergabeprotokoll berufen zu können wird am Beispiel eines Urteils des OLG Düsseldorf deutlich. Hier hatte der Vermieter bei der Wohnungsabnahme Mängel übersehen. Der Fall ist also wie bei Ihnen gelagert. Er forderte den Mieter nachträglich zur Mängelbeseitigung auf. Der Mieter verweigerte die Ausbesserung unter Hinweis auf das Übernahmeprotokoll. Die Richter entschieden, dass der Vermieter sich nicht im Nachhinein auf bestehende Mängel berufen kann, wenn sie in einem gemeinsamen Übergabeprotokoll nicht aufgeführt sind, obwohl die Mängel hätten vom Vermieter bei der Begehung im Vorfeld wahrgenommen werden können. (OLG Düsseldorf, Az: 16 U 184/02).
Insoweit hilft es Ihnen auch nicht, dass die Sichtverhältnisse schlecht waren bei der Abnahme. Sie hätten für ausreichend Beleuchtung sorgen oder den Abnahmetermin verschieben können.
2. Schadensersatz für Fleck?
Wenn der Fleck im Übergabeprotokoll vorhanden ist, können Sie grundsätzlich Schadensersatz fordern, da es sich um eine Pflichtverletzung des Mietvertrages handelt. Als Anspruchsgrundlage können Sie sich insoweit auf § 280 BGB
berufen. Ein großer Fleck ist nämlich nicht mehr als vertragsgemäße Gebrauchsabnutzung anzusehen. Der zu leistende Schadensersatz dürfte vom Betrag her allerdings gering sein. Eine genaue Höhe kann aus der Ferne leider nicht beziffert werden. Hierbei könnte ein Gutachter helfen, dessen Kosten aber den Schaden übertreffen dürften. Bei einem Schaden unter 700 € , der vorliegend gegeben ist, trifft Sie auch insoweit eine Schadensminderungspflicht, dass ich Ihnen nicht raten würde, einen Gutachter einzuschalten. Sollte der Schaden höher liegen, können Sie sich natürlich gerne eines Gutachters bedienen.
3. Kann Kaution mit Schadensersatzansprüchen verrechnet werden?
Bei einer Barkaution, kann der Vermieter seine Ansprüche, zu denen auch die vorliegend stehenden Schadensersatzansprüche zählen, gegen den Anspruch des Mieters auf Rückzahlung der Kaution verrechnen. Hierbei sollten Sie aber bei der Bemessung des Schadensersatzes nicht zu großzügig sein, da sonst die Gefahr besteht, dass Sie zuviel Kaution zurückbehalten bzw. verrechnen, weshalb Sie der Mieter auf dem Rechtswege in Anspruch nehmen könnte. Seien Sie also bei der Bemessung der konkreten Höhe bitte maßvoll.
Zu belegen ist insoweit zunächst gegenüber dem Mieter, dass Sie eine Verrechnung in einer bestimmten Höhe aufgrund von konkret der Höhe nach zu bezeichnenden Schadensersatzansprüche mit der Mietkaution vornehmen.
Bezüglich des Schadensnachweises ist zunächst nichts zu belegen. Insoweit verweise ich auf meine obigen Ausführungen zu einer Gutachterbeauftragung zur Schadensfeststellung.
4. Fragen zur Mängelbeseitigung
Zur Mängelbeseitigung müssen Sie, bevor Sie diese auf Kosten des Mieters selbst vornehmen und diesem in Rechnung stellen dürfen, zunächst eine angemessene Frist setzen. Dies hängt vom Einzelfall ab. Da bei Ihnen aufwändigere Renovierungsarbeiten durchzuführen sind (siehe unten) sollte eine angemessene Frist mindestens 14, besser 21 Tage betragen.
Eine Komplettrenovierung können Sie nicht verlangen. Sie können das verlangen, was erforderlich ist, um den Ursprungszustand wieder herzustellen. Wenn hierfür das herausschneiden einer Bahn sowie ein überpinseln ermöglicht, haben Sie auch nur hierauf einen Anspruch. Das kann von mir aber leider nicht abschließend ohne genaue Kenntnis des Schadens beurteilt werden.
5. Strafbarkeit
Bei dem illegalen Entsorgen könnte es sich um eine Umweltstraftat handeln. Da aus meiner Sicht aber von Ihrer Seite keine Beihilfe oder Anstiftung geleistet worden ist, haben Sie in strafrechtlicher Hinsicht nicht zu befürchten. Anders ist dieser Sachverhalt natürlich dann zu beurteilen, wenn Sie quasi bei der Entsorgung mitgeholfen haben, in dem Sie es etwa geduldet hat, das der Mieter den illegalen Müll in einen Ihrer Abfallbehälter getan hat und Sie dieses in dem Bewusstsein, dass es sich um eine Straftat handeln könnte für den Mieter entsorgt haben.
Nachfolgend habe ich Ihnen die wichtigsten gesetzlichen Bestimmungen zum besseren Verständnis beigefügt:
§ 280 BGB
, Schadensersatz wegen Pflichtverletzung
(1) 1Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. 2Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
Ich wünsche Ihnen für Ihr weiteres Vorgehen viel Erfolg!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen: Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Sehr gerne stehe ich Ihnen auch im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung.
Den hier im Forum von Ihnen geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen.
Auch bei größerer Entfernung kann über Email, Post, Fax und Telefon eine gute Kommunikation erfolgen, so dass eine Mandatsausführung möglich ist.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Nachmittag.
mit freundlichem Gruß
Dipl.-jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
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