Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Die Klausel zu den Schönheitsreparaturen in Ziffer 1 ist unwirksam, weil Sie auch nach Ablauf der festgelegten Fristen zur Renovierung verpflichtet sind, auch wenn die Wohnung tatsächlich noch nicht renovierungsbedürftig ist.
§ 11 Ziff. 2 ist ebenfalls unwirksam, weil es sich hier um eine Klausel handelt, bei der der Mieter eine zeitlich gestaffelte feste Abgeltungsquote zu zahlen hat (vgl. BGH - <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII%20ZR%2052/06" target="_blank" class="djo_link" title="BGH, 18.10.2006 - VIII ZR 52/06: Unwirksamkeit von Abgeltungsklauseln mit "starren" Fristen">VIII ZR 52/06</a>).
Der Leitsatz des BGH aus dem Urteil vom 18.10.2006 lautet wie folgt:
"Eine Formularklausel in einem Mietvertrag, die den Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses zur Zahlung eines allein vom Zeitablauf abhängigen Anteils an den Kosten für noch nicht fällige Schönheitsreparaturen nach feststehenden Prozentsät-zen auch dann verpflichtet, wenn ein diesem Kostenanteil entsprechender Renovie-rungsbedarf aufgrund des tatsächlichen Erscheinungsbilds der Wohnung noch nicht gegeben ist (Abgeltungsklausel mit "starrer" Abgeltungsquote), ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB
unwirksam, weil sie den Mieter entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt."
Die Folgen der Unwirksamkeit ergibt sich dann auch § 306 Abs. 2 BGB
. Danach richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.
§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB
bestimmt insoweit, dass der Vermieter die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten hat.
Der Vermieter ist daher grundsätzlich zur Renovierung selbst verpflichtet.
Den Holzfußboden müssten Sie nur dann renovieren, wenn Sie ihn beschädigt hätten oder eine grobe Abnutzung vorliegt.
Was unter einer groben Abnutzung zu verstehen ist, ist bereits nicht klar. Jedenfalls sollten Sie sich hier hinsichtlich der Kratzer und Macken des Holzfußbodens darauf berufen, dass dies auf den vertragsgemäßen Gebrauchs des Bodens zurückzuführen ist.
Kosten in diesem Zusammenhang können Ihn damit nicht aufgebürdet werden.
Sollte der Vermieter weiterhin Ansprüche geltend machen, sollten Sie einen Kollegen mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.
Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
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