Sehr geehrte Fragestellerin,
zwar sind die Renovierungsfristen durch (4) flexibel gestaltet und benachteiligen Sie nicht unangemessen.
Aber der Zustimmungsvorbehalt für die Abweichung von der bisherigen Ausführungsart ist unwirksam und führt zur Unwirksamkeit der Pflicht zu Schönheitsreparaturen im Ganzen.
Gleiches gilt für die Farbvorgabe (7).
Da die Renovierungspflicht unwirksam ist, "verliert auch die quotenmäßige Abgeltung angefangener Renovierungsintervalle ihre Grundlage."
Es besteht keine Pflicht zu Streichen.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Eichhorn
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Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Eichhorn,
wow - das wäre natürlich super für mich. Gestatten Sie mir eine Nachfrage.
Spielt es eine Rolle, dass der Mietvertrag kein Formularmietvertrag ist, sondern ein mehrseitiges computergeschriebenes Papier (ohne handschriftliche Einträge oder Ergänzungen)?
Ist die Unwirksamkeit der Renovierungspflicht wirklich hieb- und stichfest?
Da die Wohnungsbaugesellschft ziemlich ruppig im Umgang mit den Mietern ist, würde ich es nämlich nur auf eine gerichtliche Klärung ankommen lassen, wenn ich juristisch auf der ganz sicheren Seite bin.
Schöne Grüße
Eine erfreute Mieterin
Sehr geehrte Fragestellerin,
bei dem Mietvertrag der Wohnungsbaugesellschaft handelt es sich um für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die Ihnen gestellt wurden ohne dass Sie die Bedingungen aushandeln konnten. Es handelt sich um ein vorbereitetes "Formular".
Ich bitte Sie um Verständnis, dass ich im Rahmen Ihres Einsatzes nicht weiter auf Ihre Fragen eingehe. Der Einsatz steht nicht im Verhältnis zur Bedeutung der Angelegenheit für Sie.
Gern antworte ich auf Ihre (Nach-)Fragen umfassender auch mit Zitaten der Urteile des BGH. Gern können Sie mich per E-Mail direkt kontaktieren.
Ich bitte um Ihr Verständnis.