Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

verkürzte Kündigungsfrist oder fristlose Kündigung möglich?

19. Juli 2013 19:46 |
Preis: 35€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Voraussetzungen für die fristlose Kündigung einer Mietwohnung durch den Mieter.

Rechtsanwalt Raphael Fork
Wambeler Straße 33
44145 Dortmund

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir wohnen nun seit Juni 2012 in dieser, eigentlich sehr schönen Wohnung.
Unsere Wohnung in dem Mehrparteienhaus hat einen anderen Vermieter als die Wohnung über uns.
Der Vermieter über unserer Wohnung hat nachträglich, ca. 2010, einen Balkon eingebaut, indem er das Dach aufgemacht und so eine Art Terrasse gezaubert hat.
Der Balkon befindet sich direkt über unserer Küche.
Im Januar diesen Jahres hat es bedingt durch den Regen von unserer Küchendecke regelrecht getropft. Unter der Tapete an der Decke war eine riesige Wasserblase, welche wir dan geöffnet haben damit das Wasser ablaufen kann.
Mitte Februar wurde der Mangel, welchen wir natürlich bei unserem Vermieter angezeigt haben, vom Vermieter der Wohnung über uns nicht sachgerecht beseitigt. Dieser entfernte einfach die nasse Tapete, klebte eine neue darüber und mein Lebensgefährte durfte diese dann weiß überstreichen.
Vergangenen Juni in der Starkregenperiode hatten wir erneut das gleiche Problem, es tropfte und lief sogar die Wand herunter. Wir informierten erneut unseren Vermieter mit der Bitte dieses Problem zu beseitigen. Nach Rücksprache mit einem Anwalt haben wir die Kaltmiete nun um 20 % gekürzt.
Nun ist ein Streit zwischen den beiden Vermietern eskaliert. Unser Vermieter sieht es nicht ein den Mangel zu beseitigen, da seines Erachtens der Vermieter über uns dafür verantwortlich ist, weil der Balkon nicht fachmännisch gebaut wurde und an den Holzbalken das Wasser freien Weg ins Mauerwerk hat.
Vor zwei Wochen waren Gutachter da, welche den Schaden erst einmal durch eine Besichtigeung aufgenommen haben. Nun schimmelt die Decke allerdings schon. Ebenso die gesamte Außenwand. Der Gutachter kann allerdings erst ein genaues Urteil fällen, wenn die Decke aufgemacht wird, um den Schaden genauer zu betrachten.
Das bedeutet nun aber auch, dass wir mit einem 6 Monate altem Baby den Dreck, Lärm etc. ertragen müssen und zwar so lange bis ein gerichtliches Urteil zwischen den Vermietern getroffen wurde. Wenn der Gutachter die Decke bzw. Wände aufmacht, wird dieser diese sicher nicht gleich wieder verschließen. Der Dreck bleibt dann so lange, bis eine DEntscheidung getroffen wurde und die Baustelle eröffnet wird.
Nun haben wir uns nach einer anderen Wohnung umgeschaut, sind auch fündig geworden. Können wir fristlos kündigen oder die Kündigungsfrist kürzen?
Selbst wenn der Schaden optisch behoben wird, ist das Mauerwerk noch lange feucht, sodass immer wieder Schimmelbildungen auftauchen. Und das möchte ich meiner Familie, vor allem meinem Kind nicht zumuten.

Ich danke Ihnen für Ihre Antwort.


Einsatz editiert am 19.07.2013 19:54:49

19. Juli 2013 | 21:02

Antwort

von


(950)
Wambeler Str. 33
44145 Dortmund
Tel: 0231 / 13 7534 22
Web: https://ra-fork.de
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt beantworte:





Frage 1:
"Nun haben wir uns nach einer anderen Wohnung umgeschaut, sind auch fündig geworden. Können wir fristlos kündigen oder die Kündigungsfrist kürzen?"



Nach § 543 I Satz 1 BGB können Sie den Mietvertrag außerordentlich fristlos kündigen, wenn sie dafür einen sog. "wichtigem Grund" haben.

Ein wichtiger Grund liegt nach § 543 I Satz 2 BGB vor, wenn dem Ihnen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.


Hier gibt es in der Tat viele Ansatzpunkte, um einen wichtigen Grund zu rechtfertigen:

-) das Problem besteht seit einem Jahr

-) die Rechtslage zwischen den Vermietr muss eventuell noch langwierig geklärt werden

-) es droht womöglich gesundheitsgefährdende Schimmelbildung

-) ein Säugling lebt mit in der Wohnung

-) es sind erhebliche Umbauarbeiten zu erwarten (Aufstemmen der Decke, etc.)

-) sie haben bereits ein passendes Objekt gefunden


Neben der fristlosen Kündigung sollten Sie aber hilfsweise zugleich die ordentliche Kündigung unter Einhaltung der Kündigungsfrist erklären.

Denn wie ein Gericht im Streitfall entscheiden wird, lässt sich vorab nicht sicher beurteilen, da eine erheblichen Gefährdung der Gesundheit nach § 569 I Satz 1 BGB womöglich nicht zu beweisen ist.

Mit der hilfsweisen ordentlichen Kündigung können Sie sich wenigstens sicher sein, das Mietverhältnis innerhalb der für Sie geltenden Kündigungsfrist beendet zu haben.

Daneben können Sie - insbesondere bei einer Zurückweisung der fristlosen Kündigung durch den Vermieter - einvernehmlich durch einen Aufhebungsvertrag außergerichtlich die Kündigungsfrist verkürzen, um beiderseits kein Prozessrisiko zu haben.

Sie trifft ja an dem Sachverhalt die geringste Schuld. Eventuelle Schäden durch Mietausfall, etc. könnnte Ihr Vermieter durchaus gegen den anderen Eigentümer geltend machen.

Daneben empfielt es sich für Sie, rein vorsorglich für einen Prozess Beweise zu sichern ( Fotos, Zeugen, eingesetzte Gutachter, etc). Daneben ist sicher auch eine Rückfrage beim vorherigen Mieter sinnvoll, denn immerhin wurde der Balkon 2010 eingebaut. Da Sie erst seit 2012 in der Wohnung wohnen, wird es in der Zwischenzeit womöglich auch zu Beeinträchtigungen durch den Wassereinlauf gekommen sein.







Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Raphael Fork, Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Raphael Fork

ANTWORT VON

(950)

Wambeler Str. 33
44145 Dortmund
Tel: 0231 / 13 7534 22
Web: https://ra-fork.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Sozialrecht, Arbeitsrecht, Zivilrecht, Verwaltungsrecht, Miet- und Pachtrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118797 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
4,8/5,0
Die Antwort wirkte umfassend und war leicht verständlich. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
TipTop Antwort mit entsprechender Vorgehensweise, vielen Dank, gerne wieder ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
RA Ahmadi antwortet sehr schnell und sehr ausführlich. Seine Erklärungen sind sehr verständlich. Gerne wieder! ...
FRAGESTELLER