Sehr geehrter Fragesteller,
auf Grundlage der durch Sie mitgeteilten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Nach § 556d BGB darf in Berlin im Rahmen der Mietpreisbremse die Miete höchstens 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Wenn – wie Sie schreiben – laut Mietspiegel für Ihre Wohnung 7,20 €/m² angemessen wäre, läge die zulässige Miete bei ca. 7,92 €/m². Mit 14,60 €/m² liegt Ihre Miete also fast doppelt so hoch.
Fraglich ist indessen, ob in Ihrem Fall eine umfassende Sanierung im Sinne von § 556f BGB vorliegt, die eine Abweichung von der Mietpreisbremse rechtfertigt.
Dafür sind nach der Rechtsprechung die Kriterien, dass ein Drittel der Neubaukosten erreicht werden muss und die Wohnung nach der Sanierung mit einem Neubau vergleichbar ist. Dazu muss ein Eingriff in die Bausubstanz vorliegen, rein kosmetische Änderungen sind nicht ausreichend. Der Aufwand von 90.000 Euro liegt nach Ihren Angaben allerdings, je nach Quelle, durchaus bei knapp einem Drittel der 2000-3000 Euro pro Quadratmeter, die man in Berlin als Kosten für einen Neubau ansetzen müsste. Es liegt auch keine energetische Sanierung vor. Insgesamt sind aber dennoch sehr umfangreiche Arbeiten durchgeführt worden, weshalb zwar überwiegend wahrscheinlich ist, dass es sich nicht um eine umfassende Sanierung handelt, die eine Abweichung von der Mietpreisbremse rechtfertigt, ein Gericht könnte das bei Betrachtung des Einzelfalles aber evtl. auch anders sehen. Es besteht also ein gewisses Restrisiko, obwohl nach den etablierten Kriterien keine umfassende Sanierung vorliegt.
Sie müssen jetzt zunächst dem Vermieter nach § 556g Abs. 2 BGB in Textform (Brief oder E-Mail) mitteilen, dass Sie wegen Verstoß gegen die Mietpreisbremse die Miethöhe rügen und die zuviel gezahlte Miete zurück verlangen. Berufen Sie sich dabei auf den Mietspiegel und die dort genannte Miethöhe. Legen Sie dar, warum in Ihrem Fall keine umfassende Sanierung vorliegt, da es zwar Eingriffe in die Bausubstanz gab, aber keine energetische Sanierung erfolgt ist und das Gesamtvolumen zu weit entfernt ist von den Neubaukosten. Warten Sie dann zunächst die Reaktion des Vermieters ab, es bietet sich an eine Frist von 2 Wochen zu setzen. Wenn dann keine Reaktion erfolgt, dann sollten Sie entweder versuchen eine außergerichtliche Einigung zu erzielen oder
Wenn das scheitert, sollten Sie das Risiko abwägen und gegebenenfalls den Klageweg beschreiten.
Mit freundlichen Grüßen
-Rechtsanwältin-
Antwort
vonRechtsanwältin Sonja Stadler
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