Die Formulierung hinsichtlich der Vertragsstrafen irritiert mich sehr, genauso wie die enthaltenen Höhen. Hier ein Auszug: - nimmt der Angestellte die Arbeit nicht oder verspätet auf, löst er das Arbeitsverhältnis unter Mißachtung der vereinbarten Befristung auf, verweigert der Angestellte vorübergehend die Arbeit oder die Firma wird durch sein vertragswidriges Verhalten zur außerordentlichen Kündigung veranlaßt, dann hat der Angestellte an die Firma eine Vertragsstrafe zu zahlen. - Als Vertragsstrafe wird für den Fall der Nichtaufnahme der Arbeit das Bruttoentgelt für das in der (zum Zeitpunkt der Verwirkung der Vertragsstafe jeweils geltenden) gesetzlichen Mindestkündigungsfrist ansonsten erhaltene Arbeitsentgelt und im Fall der verspäteten Aufnahme der Arbeit sowie der vorübergehenden Arbeitsverweigerung ein Bruttomonatsgehalt für jeden Tag der Zuwiderhandlung vereinbart, höchstens jedoch das in der gesetzlichen Mindestkündigungsfrist ansonsten erhaltene Arbeitsentgelt. Im übrigen beträgt die Vertragsstrafe unter Ausschluß der Einrede des Fortsetzungszusammenhangs zwei Bruttomonatsgehälter. - Verstößt der Angestellte gegen die Verschwiegenheits-verpflichtung aus diesem Vertrag, so gilt für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe in der Höhe von zwei Bruttomonaltsgehältern als vereinbart.