Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nach Ansicht des BAG kann die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses, dessen Beginn erst für einen späteren Zeitpunkt vorgesehen ist, auch schon vor Dienstantritt erklärt werden (BAG, Az. 2AZR 372/84). Die Parteien können jedoch auch abweichende Vereinbarungen treffen.
Ihren Angaben ist jedoch nicht zu entnehmen, zu welchem Zeitpunkt eine vor Dienstantritt ausgesprochene Kündigung die Kündigungsfrist in Gang setzt. Haben die Parteien keine solche Vereinbarung geschlossen, muss laut BAG die Vertragslücke im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung geschlossen werden. Dabei können gerade die verlängerte Kündigungsfrist während der Probezeit und die Vertragsstrafenregelung Anhaltspunkte dafür sein, dass der Arbeitgeber zumindest an einer vorübergehenden Realisierung des Arbeitsverhältnisses ein Interesse hat. Eine vor Dienstantritt ausgesprochene Kündigung könnte im Zweifel somit erst ab Dienstantritt zu laufen beginnen.
Die Vereinbarung von Vertragsstrafen ist im Arbeitsrecht zumindest für das Lösen des Arbeitsverhältnisses (Das Anstellungsverhältnis wird rechtswidrig nicht aufgenommen oder vertragswidrig vorzeitig beendet.) grundsätzlich möglich. Für eine Vertragsstrafe bei einer rechtmäßigen (ordentlichen) Kündigung vor Arbeitsantritt verbleibt hingegen schon deshalb kein Raum, da der Arbeitgeber dazu grundsätzlich berechtigt ist.
Fazit: Sie können Ihr Arbeitsverhältnis vor Arbeitsantritt ordentlich kündigen ohne eine Vertragsstrafe zu befürchten. Die Kündigungsfrist beträgt in der Regel vier Wochen zum 15. des Monats oder zum Ende eines Kalendermonats; während der vereinbarten Probezeit beträgt sie in der Regel zwei Wochen (kann tarifvertraglich - wie bei Ihnen mit 4 Wochen - abweichen). Da Sie keine Vertragsstrafe zu befürchten haben, können Sie den Vertrag nunmehr ordentlich kündigen und sich den Kündigungszeitpunkt bestätigen lassen. Sie werden dann erfahren ob ihr Arbeitgeber ein Interesse daran hat dass das Arbeitsverhältnis auch nur vorübergehend zustande kommt und können Ihr weiteres Vorgehen entsprechend daran ausrichten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Sollten weiterhin Unklarheiten bestehen, nutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Winter, Rechtsanwalt