Kündigung Dauernutzungsvertrag Schönheitsreparatur
beantwortet von
Rechtsanwalt Jan Wilking / Oldenburg
Schönheitsreparaturen sind Fachgerecht auszuführen. Die Schönheitsreparaturen umfassen das Anstreichen oder Tapezieren der Wände und Decken und den Innenanstrich der Fenster, das Streichen der Türen und der Außentüren von Innen sowie der Heizkörper einschließlich der Heizrohre. Die Schönheitsreparaturen sind spätestens nach Ablauf folgender Zeiräume auszuführen: in Küchen, Bädern und Duschen alle 3 Jahre dabei sind die Innenanstriche der Fenster sowie die Anstriche der Türen, Heizkörper und Heizrohre spätestens alle 4 Jahre durchzuführen. in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle 5 Jahre in anderren Nebenräumen alle 7 Jahre Sind bei Beendigung des Nutzungsverhältnisses die Schönheitsreparaturen noch nicht fällig so hat das Mitglied an die Genossenschaft einen Anteil zu zahlen, da die Übernahme der Schönheitsreparaturen durch das Mitglied bei der Berechnung der Nutzungsgebühr berücksichtig worden ist.