Sehr geehrter Ratsuchende,
ich bedanke mich für Ihre Anfrage und möchte diese auf Grund Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt summarisch beantworten:
Sollte die zitierte Stelle des Mietvertrages wortwörtlich sein, so müssen Sie nach der jüngsten Rechtsprechung keinerlei Schönheitsreparaturen durchführen.
Der Grund hierfür ist folgender.
Der Mieter muss nicht mehr renovieren als er selbst verwohnt hat. Deshalb sind Renovierungsklauseln, die starre Renovierungsfristen enthalten unwirksam und machen die Renovierungsklausel insgesamt unwirksam.
Auch in Ihrem Vertrag sind die Renovierungsfristen starr. Danach sind die Nassräume etc… alle 3 Jahre, die übrigen Räume alle 5 Jahre zu renovieren.
Eine Relativierung, die von der starren Frist absieht, wenn es nach Zustand der Wohnung nicht erforderlich ist, ist nicht ersichtlich.
Bitte sehen Sie aber im Vertrag noch einmal nach, ob nicht an einem anderen Punkt eine Relativierung vorgenommen wird.
Im Übrigen enthält der Mietvertrag die Vereinbarung, dass die Wohnung in einem sauberen Zustand zu übergeben ist. Dies führt nicht zu einer Renovierungsverpflichtung, wenn die Wohnung in Ordnung ist. Deshalb wäre die Forderung vom Vermieter nicht durchsetzbar.
Im Übrigen ist zu Ihren Fragen folgendes zu sagen:
Zu 1)
Die Schönheitsreparaturen gehen über das gesetzliche Maß hinaus. Nicht dazu gehören das Abschleifen der Böden. Die Farbe muss nicht weiß sein. Tapezieren nur, wenn erforderlich.
Zu 2)
Die Schönheitsreparaturen auf den Mieter abzuwälzen ist allgemein üblich und verstößt nicht gegen gesetzliche Bestimmungen.
Zu 3)
Hier handelt es sich meiner Meinung nach um eine unklare Klausel:
Zum einen kann man hier von einer unwirksamen Klausel ausgehen, da sie den Mieter unangemessen benachteiligt, denn es wird unabhängig von der letzten Schönheitsreparatur die Erfordernis von möglichen Schönheitsreparaturen auf den Mieter umgewälzt.
Gemeint sein kann aber auch, wenn bis dahin keine Schönheitsreparaturen vorgenommen wurden, so sind diese spätesten bei Auszug vorzunehmen.Unklarheiten gehen zu Lasten des vermieters.
Zu 4)
Wenn die Räume in ordnungsgemäßem Zustand sind, muss nicht alles weiß gestrichen werden. Sind die Räume vertragsgemäß, so sind die Schönheitsreparaturen noch nicht fällig.
5)
Der Parkettfußboden betrifft sie nicht, solange es sich um normalen Verschleiß handelt. Wurde der Boden aber dadurch beschädigt, dass Sie Wasserflecken verursacht haben, so geht das über den normalen Verschleiß und der Vermieter kann von Ihnen Ersatz für den Schaden verlangen. Da es sich aber hier um Wasserschäden handelt, die auf Grund der Dachundichte entstanden sind, haften Sie nicht dafür.
Zu 6)
Solange die Heizkörper in Ordnung sind, müssen Sie nicht neu lackiert werden.
Zu 7)
Die Einbauküche habe Sie mitgemietet und für deren Abnutzung Miete gezahlt. Da es sich hier um normalen Verschleiß handelt und auch im Mietvertrag nichts vereinbart ist, haften Sie nicht für den Zustand.
Zu 8)
Normalerweise wird dies eben mit wirksamen Schönheitsreparaturklauseln bewirkt.
Wenn die Sache nicht abgenutzt ist, so muss sie nicht renoviert werden.
Zu 9)
Ja dies ist das richtige Vorgehen. Es ist zu Beweiszwecken immer sinnvoll alles schriftlich vorzunehmen.
Ergänzend möchte ich auf folgendes hinweisen. Meine Auskunft umfasst wesentliche Gesichtspunkte die im geschilderten Fall allgemein zu beachten sind. Daneben können weitere Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem ganz anderen Ergebnis führen können. Deshalb sind verbindliche Empfehlungen darüber, ob und wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.
Ich hoffe Ihnen im Rahmen dieser Erstberatung einen Überblick verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia Vetter
Sehr geehrte Frau Vetter,
der Text ist wortwörtlich aus meinem Mietvertag übernommen und deckt sich mit meiner Vermutung.
Resultierend beabsichtige ich das folgende Schreiben per Einschreiben an meinen Vermieter zu senden. Ich würde mich freuen, wenn Sie prüfen könnten, ob ich Ihre Anmerkungen korrekt wieder gegeben habe.
Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Die Ratsuchende
Sehr gehrte Frau ....
am xx.xx.2006 habe ich von Ihnen ein Schreiben mit der Bestätigung meiner Kündigung unter anderem ein Merkblatt bei Beendigungen von Mietverhältnissen erhalten, in dem Forderungen zu Schönheitsreparaturen formuliert sind.
In meinem Mietvertrag ist unter dem §3 folgendes zum Thema Schönheisreparaturen geschrieben:
"Die Schönheitsreparaturen trägt der Mieter. Der jeweils Verpflichtete hat die Schönheitsreparaturen fachgerecht und regelmäßig während des Mietverhältnisses durchzuführen; für alle Nassräume, wie Küche, Bad, Dusche usw. jeweils nach drei Jahren, für alle anderen Räume jeweils nach 5 Jahren."
Nach der jüngsten Rechtsprechung müssen wir keinerlei Schönheitsreparaturen durchführen. Der Grund hierfür ist, dass der Mieter nicht mehr renovieren muss als er selbst verwohnt hat. Deshalb sind Renovierungsklauseln, die starre Renovierungsfristen enthalten unwirksam und machen die Renovierungsklausel insgesamt unwirksam.
Im Übrigen enthält der Mietvertrag unter $19 die Vereinbarung, dass die Wohnung in einem sauberen Zustand zu übergeben ist. Dies führt ebenfalls nicht zu einer Renovierungsverpflichtung.
Für eine besenreine Übergabe der Wohnung schlage ich den 25. oder 26.10.2006 ab 10 Uhr vor. Bitte bestätigen Sie mir den Termin innerhlab der nächsten 14 Tage.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihr Anliegen stellt keine Nachfrage mehr da, dennoch möchte ich kurz antworten.
Sie können das Anschreiben so versenden.
Mit freundlichen Grüßen
Vetter